Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes
beschlossen. Neben einem steuerfreien Corona-Bonus für Pflegekräfte sieht das
Gesetz vor allem Verlängerungen von bereits befristet eingeführten Maßnahmen (z. B.
Homeoffice-Pauschale) vor.

Corona-Bonus für Pflegekräfte
Noch bevor der Pflegebonus gesetzlich verankert wurde, hat die Bundesregierung im
Entwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes die Weichen für eine Steuerfreiheit
gestellt.

Nach § 3 Nr. 11b Einkommensteuergesetz (EStG) sollen steuerfrei bleiben: „Zusätzlich zum
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum
31.12.2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der
Coronakrise aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gewährte
Leistungen bis zu einem Betrag von 3.000 EUR.“

Die Gesetzesbegründung führt weiter aus: „Die Auszahlung sollte dabei durch den
Arbeitgeber erfolgen, und die Kosten sollten durch den Bund erstattet werden.
Neben dem Bund planen auch die Länder teilweise eigene Prämienzahlungen.“

Die Begünstigung soll Prämienzahlungen aufgrund von Gesetzen im materiellen Sinne und
aufgrund von Beschlüssen der Bundes- oder einer Landesregierung umfassen.

Beachten Sie: Nicht begünstigt sind hingegen freiwillige Leistungen des
Arbeitgebers, die nicht infolge bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gewährt
werden.

Anspruchsberechtigt sind nicht nur Pflegekräfte, sondern auch weitere in Krankenhäusern
sowie in Pflegeeinrichtungen und -diensten tätige Arbeitnehmer. Dies schließt auch
Auszubildende, Freiwillige im Sinne des § 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und
Freiwillige im Sinne des § 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes im freiwilligen sozialen
Jahr ein.

Als begünstigte Einrichtungen sind u. a. vorgesehen: Krankenhäuser sowie
ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen
oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen.

Homeoffice-Pauschale
Die Homeoffice-Pauschale soll um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert werden. Somit
können Steuerpflichtige auch im Veranlagungszeitraum 2022 für jeden Kalendertag, an dem
sie ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung
ausüben und keine außerhalb der häuslichen Wohnung gelegene Betätigungsstätte
aufsuchen, einen Betrag von 5 EUR abziehen; höchstens aber 600 EUR im
Kalenderjahr.

Degressive Abschreibungen
Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 können bewegliche
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in 2020 und 2021 angeschafft oder
hergestellt wurden, degressiv abgeschrieben werden. Dies ist sinnvoll, wenn
Abschreibungsvolumen möglichst früh als Aufwand genutzt werden soll. Diese Regelung soll
nun auch für Wirtschaftsgüter gelten, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt
werden.

Beachten Sie: Gewährt wird eine degressive Abschreibung von 25 % (höchstens das
2,5-Fache der linearen Abschreibung).

Verlängerte Investitionsfristen
Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung
von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein
Investitionsabzugsbetrag (IAB) von bis zu 40 % (in nach dem 31.12.2019 endenden
Wirtschaftsjahren: 50 %) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gewinnmindernd geltend gemacht werden.

Für Fälle, in denen die Frist in 2022 abläuft, soll diese um ein Jahr verlängert werden.

Beachten Sie: Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom
25.6.2021 wurde der Investitionszeitraum bereits auf fünf Jahre (Bildungsjahr 2017)
bzw. auf vier Jahre (Bildungsjahr 2018) verlängert. Die Übersicht zeigt, welche
Fristverlängerungen in Abhängigkeit vom Jahr der Bildung gelten:

Jahr der Bildung / Späteste Auflösung
2017 / 2023 (sechs Jahre)
2018 / 2023 (fünf Jahre)
2019 / 2023 (vier Jahre)

Praxistipp: Ist eine Investition auch bis Ende 2023 nicht realisierbar, sollte wegen der
damit verbundenen rückwirkenden Verzinsung eine freiwillige IAB-Auflösung erwogen
werden.

Beachten Sie: Auch die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG „Übertragung stiller
Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter“ sollen um ein weiteres Jahr
verlängert werden.

Erweiterte Verlustverrechnung
Der Verlustrücktrag soll ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 von einem Jahr auf zwei
Jahre erweitert werden. Zudem sollen die mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz vom
17.3.2021 auf 10 Mio. EUR (bzw. auf 20 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung)
angehobenen Grenzen beim Verlustrücktrag für die Veranlagungszeiträume 2022 und
2023 beibehalten werden.

Kurzarbeitergeld
Die Förderung der steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld soll um
sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert werden.

Verlängerte Steuererklärungsfristen
Für durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellte Steuererklärungen ist
Folgendes vorgesehen:

• Steuererklärung 2020: Verlängerung der Abgabe um drei weitere Monate bis Ende
August 2022; Steuererklärung 2021: Verlängerung um vier Monate bis Ende Juni
2023; Steuererklärung 2022: Verlängerung um zwei Monate bis Ende April 2024.

Für nicht beratene Steuerpflichtige soll für das Veranlagungsjahr 2021 eine
Verlängerung um zwei Monate bis Ende September 2022 erfolgen (für das
Veranlagungsjahr 2022: Verlängerung um einen Monat bis Ende August 2023).

Quelle: Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Coronakrise (Viertes
Corona-Steuerhilfegesetz), Regierungsentwurf vom 16.2.2022