Nach einem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums soll der Zinssatz für
Steuernachforderungen und -erstattungen (§ 233a Abgabenordnung [AO]) für
Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (das heißt
1,8 % pro Jahr) gesenkt werden. Die Angemessenheit dieses Zinssatzes ist dann unter
Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB alle drei Jahre mit
Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume zu evaluieren, erstmals zum 1.1.2026.

Hintergrund
Das Bundesverfassungsgericht hat 2021 entschieden, dass der bei der Verzinsung von
Steuernachforderungen und -erstattungen angewandte Zinssatz von 0,5 % pro Monat
seit 2014 nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Für Verzinsungszeiträume bis
Ende 2018 ist jedoch keine Neuregelung notwendig. Vielmehr wurde der Gesetzgeber
verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine Neuregelung zu treffen, die sich rückwirkend auf alle
Verzinsungszeiträume ab 2019 erstreckt.

Beachten Sie: Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich ausdrücklich
nicht auf andere Verzinsungstatbestände nach der AO (Stundungs-, Hinterziehungsund
Aussetzungszinsen). Nach der vorliegenden Gesetzesbegründung muss die Frage, ob
und inwieweit auch hier eine Anpassung erforderlich ist, noch geprüft werden.
Quelle: Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung;
BMF-Referentenentwurf mit Stand vom 14.2.2022