Ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer setzt nicht voraus, dass das
Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich ist. Für den Abzug genügt
es, wenn der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche
Zwecke genutzt wird. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin wurde nachträglich zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt
(BFH-Urteil vom 3.4.2019, Az. VI R 46/17; BFH-PM Nr. 13/22 vom 24.3.2022).