Wird ein Gebäude innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist mit Gewinn verkauft, unterliegt
es nicht der Einkommensteuer, wenn es zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt diese gesetzliche Privilegierung auch für
ein Grundstück mit einem (voll erschlossenen) Gartenhaus, das baurechtswidrig dauerhaft
bewohnt wurde.

Sachverhalt
Im Streitfall veräußerte der Steuerpflichtige innerhalb der Zehnjahresfrist Grundstücke, die in
einem Kleingartengelände lagen und auf denen sich ein von ihm selbst bewohntes
Gartenhaus befand. Die Errichtung des Gartenhauses war dem früheren Eigentümer nur
unter der Auflage genehmigt worden, dass das Gebäude nicht zum dauernden Aufenthalt
von Personen genutzt werden darf.

Das Finanzamt unterwarf den Veräußerungsgewinn – ebenso wie das Finanzgericht München
– der Einkommensteuer. Der Bundesfinanzhof sah das aber nun anders.
Eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ setzt u. a. voraus, dass eine Immobilie tatsächlich
zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist, was vor allem die Beschaffenheit des Gebäudes
betrifft. Dabei kann auch eine baurechtswidrige Nutzung begünstigt sein.
Beachten Sie: Bei seiner Entscheidung hat sich der Bundesfinanzhof maßgebend von Sinn
und Zweck der Privilegierung leiten lassen: Die Norm dient der Verhinderung der
ungerechtfertigten Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei einer Wohnsitzaufgabe, also
beispielsweise wegen eines Arbeitsplatzwechsels. Und dieser Gesetzeszweck ist bei
baurechtswidriger Nutzung von Wohneigentum ebenso erfüllt wie bei einer mit dem Baurecht
übereinstimmenden Nutzung.
Quelle: BFH-Urteil vom 26.10.2021, Az. IX R 5/21, BFH-PM Nr. 10/22 vom 17.3.2022