Anfang Juli hat die Koalition ihre Reformpläne veröffentlicht – u. a. sollen Steuerpflichtige mit kleinen und mittleren Einkommen bei der Einkommensteuer entlastet werden. Die Reform soll zum 1.1.2027 in Kraft treten und ab 2028 ihre volle Wirkung entfalten. Das Entlastungsvolumen soll ca. 10 Mrd. EUR pro Jahr betragen.

Vorbemerkungen

Vorerst handelt es sich „nur“ um die Ergebnisse des Koalitionsausschusses. Im anschließenden Gesetzgebungsverfahren müssen der Bundestag und der Bundesrat zustimmen. Mit etwaigen Änderungen bzw. Ergänzungen ist also durchaus zu rechnen.

Die Pläne im Überblick:

Der steuerliche Grundfreibetrag (bis zu dieser Höhe muss keine Einkommensteuer gezahlt werden) liegt im Jahr 2026 bei 12.348 EUR. Für zusammen veranlagte Ehegatten verdoppelt sich der Betrag.

Nach den Plänen der Bundesregierung soll der Grundfreibetrag voraussichtlich in zwei Stufen bis auf 12.900 EUR im Jahr 2028 erhöht werden.

Auch das Kindergeld soll voraussichtlich in zwei Stufen von derzeit 259 EUR auf 272 EUR im Jahr 2028 angehoben werden.

Beim Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist ein Anstieg um 200 EUR auf 1.430 EUR im Gespräch.

Beachten Sie — Die vorgenannten Beträge (Grundfreibetrag, Kindergeld und Arbeitnehmer-Pauschbetrag) sollen im Gesetzgebungsverfahren bzw. nach Vorliegen des Existenzminimumberichts final beziffert werden.

Die steuerliche Entlastung soll insbesondere für Familien mit Kindern spürbar sein. So hat das Bundesfinanzministerium u. a. folgende Berechnung aufgestellt: Ab dem Jahr 2028 soll eine vierköpfige Familie mit zwei mittleren Einkommen (Haushaltseinkommen von ca. 60.000 EUR) im Vergleich zu heute um mehr als 600 EUR pro Jahr entlastet werden.

Die Gegenfinanzierung soll vor allem über eine Veränderung bei der sogenannten Reichensteuer erfolgen. Diese soll wie folgt gesplittet werden: Ab einem zu versteuernden Einkommen (zvE) von 250.000 EUR soll ein Steuersatz von 45 % greifen. 47 % sollen dann ab einem zvE von 280.000 EUR gelten. Derzeit gelten 45 % ab einem zvE von 277.826 EUR.

Der Pauschalsteuersatz bei einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) soll von 2 % auf 5 % angehoben werden.

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen gewährt der Fiskus eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Arbeitskosten (kein Material), maximal 1.200 EUR im Jahr. Diese Steuerermäßigung soll reduziert werden – und zwar auf 15 % und höchstens 900 EUR pro Jahr.

In dem „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ sind unter dem Aufzählungspunkt „Arbeitsmarkt“ zwei weitere interessante steuerliche Aspekte aufgeführt:

  • Für den steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlag sollen die Obergrenzen nach § 3b des Einkommensteuergesetzes bis zu einem Stundenlohn von 75 EUR (bislang 50 EUR) zum 1.1.2027 erhöht werden.

Beachten Sie — Gleichzeitig soll der steuerfreie Zuschlag im Regelungsbereich eines Tarifvertrags vollständig beitragsfrei gestellt werden.

  • Um einen zügigen Wechsel von einem Job in den nächsten Job attraktiver zu machen, sollen Abfindungszahlungen steuerlich privilegiert werden, wenn zügig eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen wird.

Beachten Sie — Der steuerliche Vorteil soll dabei umso größer sein, je schneller eine neue Beschäftigung aufgenommen wird. Konkretere Regelungen sind hierzu nicht aufgeführt.

Quelle Ergebnisse des Koalitionsausschusses: Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung; BMF, Mitteilung vom 2.7.2026, „Für mehr Fairness: Wie kleine und mittlere Einkommen, insbesondere Familien mit Kindern, entlastet werden“

Fragen-Antworten-Katalog zur Rentenreform

Die Alterssicherungskommission hat der Bundesregierung ihre Vorschläge für eine grundlegende Rentenreform vorgelegt. Mit der Reform erhofft sich die Bundesregierung eine Trendumkehr: Sie soll es ermöglichen, dass der Beitragssatz in der Rentenversicherung sinkt und sich mittelfristig das Gesamtversorgungsniveau aus gesetzlicher Rente, betrieblicher und privater Altersvorsorge erhöht.

In dem Fragen-Antworten-Katalog geht die Bundesregierung  u. a. auf diese Punkte ein:

  • Warum wurde eine Alterssicherungskommission eingesetzt?
  • Wie soll das Gesamtversorgungsniveau stabilisiert werden?
  • Was ändert sich im Kern bei der gesetzlichen Rente?
  • Was ändert sich beim Renteneintrittsalter?
  • Was ändert sich bei der Berechnung der Rente?
  • Wie kann der Kreis der Beitragszahlenden erhöht werden?

Quelle Die Bundesregierung, Mitteilung vom 24.6.2026, „Fragen und Antworten: 33 Empfehlungen für eine große Rentenreform“

Immobilienbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer: Gutachterausschüsse in ihrer Bedeutung gestärkt

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise für Immobilien von der Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen grundsätzlich bei der Grundstücksbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer heranzuziehen sind. Die finanzgerichtliche Kontrolle der Vergleichspreise beschränkt sich auf offensichtliche Unrichtigkeiten. Erst wenn solche vorliegen, muss das Finanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären.

Sachverhalt
Es ging um die Bewertung einer geerbten Eigentumswohnung, deren Verkehrswert vom Finanzamt auf Basis von 20 Vergleichspreisen eines Gutachterausschusses auf 186.000 EUR festgestellt wurde. Nach § 182 Abs. 2 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) ist Wohnungseigentum für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Grundlage dafür sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise (§ 183 Abs. 1 S. 2 BewG). Diese Vergleichspreise leiten die Gutachterausschüsse überwiegend aus Verkäufen ähnlicher Objekte ab.

Die Erben wandten sich gegen diese Bewertung. Sie kritisierten insbesondere die Auswahl der Vergleichsobjekte und die Berechnung des Durchschnittswerts. Der Bundesfinanzhof wies diese Einwände jedoch zurück.

Der gesetzlich angeordnete Vorrang der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise ist rechtsstaatlich unbedenklich. Die Ausschüsse verfügen über eine besondere Kompetenz bei der von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung. Es handelt sich um staatliche Behörden, die auf gesetzlicher Grundlage errichtet und als selbstständige und unabhängige Gremien eingerichtet sind.

Quelle BFH-Urteil vom 11.3.2026, Az. II R 6/23, BFH, PM Nr. 35/26 vom 25.6.2026

Revision anhängig: Vermögensverlust wegen Trickbetrugs als außergewöhnliche Belastungen

Vermögensverluste aus einem Trickbetrug, bei dem die Täter einem älteren Menschen am Telefon die Notlage eines nahen Angehörigen vortäuschen, sind nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 2.9.2025, Az. 1 K 360/25 E) nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Allerdings wurde die Revision zugelassen, da die steuerliche Behandlung von Betrugsopfern bei Schockanrufen viele Steuerpflichtige betrifft und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Die gute Nachricht: Die Revision wurde einlegt und ist unter dem Az. VI R 14/25 beim Bundesfinanzhof anhängig.

Selbstcheck Erwerbsstatus: Selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung?

Die Deutsche Rentenversicherung Bund bietet einen sogenannten „Selbstcheck Erwerbsstatus“ an. Hierdurch erhalten Auftragnehmer und -geber eine erste Tendenz zum Erwerbsstatus (abhängig beschäftigt versus selbstständig tätig). Die unverbindliche Einschätzung basiert auf den gemachten Angaben und der Bewertung nach den durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien.

Der Test dauert ca. 10 bis 15 Minuten und erfordert u. a. Angaben zur Arbeitszeit und zur Arbeitsausführung. Des Weiteren sind auch Angaben zur Kundengewinnung und zu den eingesetzten Arbeitsmitteln zu machen.

Der „Selbstcheck Erwerbsstatus“ ist:

  • Anonym: Keine Erfassung persönlicher Daten, sodass die Privatsphäre geschützt bleibt.
  • Unverbindlich, schnell und unkompliziert: In Echtzeit erfolgt eine erste Tendenz zur Einschätzung. Diese dient jedoch ausschließlich zur Orientierung.

Beachten Sie — Für eine rechtsverbindliche Statusfeststellung müssen immer die vertraglichen Regelungen und deren tatsächliche Umsetzung vorgelegt werden. Der Selbstcheck ersetzt somit keine verbindliche Statusfeststellung.

Merke — Der „Selbstcheck Erwerbsstatus“ ist nicht geeignet zur Erstellung einer tendenziellen Einschätzung für diese „GmbH-Sachverhalte“: Gesellschafter-Geschäftsführer, mitarbeitende Gesellschafter und Fremdgeschäftsführer.