Praxistipp: Ist abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung in 2022 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst in 2023 beglichen werden. Ein Vorziehen lohnt sich, wenn in 2022 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.

In die Überlegungen sind auch vorhandene Verlustvorträge einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.

Ist der Höchstbetrag bei Handwerkerleistungen (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) erreicht, sollten Rechnungen nach Möglichkeit erst in 2023 beglichen werden. Dasselbe gilt, wenn in 2022 z. B. wegen Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer anfällt. Denn dann kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Ein Vor- oder Rücktrag der Steuerermäßigung ist nicht möglich.