Liebe Leserinnen und Leser,
während ledige Steuerpflichtige stets einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, können verheiratete Paare zwischen zwei Veranlagungsarten wählen. Diese Wahlmöglichkeit wird als „Ehegattenveranlagung‘“ bezeichnet und führt je nach Konstellation zu unterschiedlichen steuerlichen Ergebnissen. Kern der Überlegungen ist die Frage, welche Veranlagungsart steuerlich bzw. monetär günstiger ist, also ob eine Zusammenveranlagung oder eine Einzelveranlagung vorgenommen werden soll. Der wesentliche Unterschied liegt in der Tarifgestaltung. Bei der Zusammenveranlagung kommt der Splittingtarif zur Anwendung. Hierbei werden die gemeinsam ermittelten Einkünfte der Ehegatten halbiert, die Steuer für diese gesplitteten Einkommen berechnet und anschließend verdoppelt. Bei der Einzelveranlagung hingegen wird der Grundtarif angewandt – also derselbe Tarif, der auch für Ledige gilt. Die Wahl der Veranlagungsart sollte stets Einzelfall bezogen erfolgen. Durch die richtige Wahl der Veranlagungsart können Vorteile entstehen. Es ist daher sinnvoll eine Vergleichsberechnung vorzunehmen, um die richtige Wahl zu treffen.
2021 wurde der Pflegpauschbetrag für pflegende Angehörige verbessert. Entstehen Aufwendungen für eine pflegebedürftige Person, dann besteht die Möglichkeit diese als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend zu machen. Eine der Möglichkeiten ist, den Nachweis der Aufwendungen dem Finanzamt im Detail nachzuweisen oder einen Pflegepauschbetrag geltend zu machen. Der Pflegegrad entscheidet über die Höhe des Pauschalabzuges, dieser beträgt z.B. bei Pflegegrad „3“ EUR 1.100,00 und ab Pflegegrad „4“ EUR 1.800,00 jährlich. Das Finanzamt gewährt den Pflegepauschbetrag nicht automatisch, er muss also beantragt werden.
Übrigens: „Herr Doktor, ich bin nur hier, um mich herzlich zu bedanken.“ Arzt: „Ah sind Sie Patient oder Erbe?“
Das Jahr geht mit Riesenschritten seinem Ende zu. Der Oktober erinnert uns daran, dass wir in den letzten neun Monaten fast keinen unserer Neujahrsvorsätze abgearbeitet haben und es auch in den letzten drei Monaten nicht tun werden. Wir wünschen Ihnen einen schönen Monat Oktober.
Köln, im Oktober 2025
Friedbert Scheiffarth, Kollegen und Mitarbeiter