Liebe Leserinnen und Leser,
gebe lieber mit der warmen, als mit der kalten Hand – sagt ein Sprichwort. Viele Eltern übertragen deshalb schon zu Lebzeiten ihr Eigenheim an die eigenen Kinder. Diese vorweggenommene Erbfolge ist rein rechtlich gesehen eine Schenkung und diese hat nicht nur Vorteile. Nicht nur steuerliche Motive sollen im Vordergrund stehen, davon allein sollte man sich aber auf keinen Fall leiten lassen. Bei Zuwendungen unter Lebenden (Schenkungen) werden häufig gravierende Fehler gemacht. Es werden mögliche Entwicklungen in der Zukunft schlichtweg nicht bedacht oder übersehen.
Immer wieder gibt es Vermögensübertragungen, die ohne vertragliche Rückfallklausel ausgestaltet sind. Dies ist leichtsinnig und kann für den Schenker zu schmerzlichen Konsequenzen führen.
Oft kommt es vor, dass eine Sache geschenkt wird, aber die Beteiligten die Schenkung dann aus unterschiedlichsten Gründen rückgängig machen wollen. In der Regel geschieht dies auch einverständlich. Erfolgt die Rückgängigmachung unfreiwillig aufgrund Gesetzes oder aufgrund einer vertraglich vereinbarten Rückfallklausel, wird der Schenker wieder Eigentümer des Schenkungsgegenstandes.
Gesetzliche Rückforderungsrechte sind im Wesentlichen die Verarmung des Schenkers (Vermögensverfall) sowie der grobe Undank. Vertragliche Rückforderungsrechte müssen ausdrücklich im Schenkungsvertrag geregelt sein bei z.B. abredewidriger Weiterveräußerung oder, wenn der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt und Erbe des Beschenkten Personen sind, die nicht zum Familienkreis des Schenkers gehört.
Eine Schenkung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG liegt vor, wenn eine freigiebige Zuwendung erfolgt, durch die der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Dies erfordert eine objektive Bereicherung durch eine Vermögensmehrung beim Bedachten und eine Vermögensminderung auf Seiten des Zuwendenden. Darüber hinaus muss auch der Wille des Zuwendenden zur freigiebigen Bereicherung des Empfängers bestehen.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG sind Zuwendungen unter Ehegatten steuerfrei, wenn der zuwendende Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem bebauten Grundstück verschafft, soweit dieses als Familienheim zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
Gleiches gilt, wenn der zuwendende Ehegatte den anderen von Verpflichtungen, wie etwa Darlehensverbindlichkeiten, befreit, die im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Familienheims stehen. So hat der BFH auch klargestellt, dass bei Einlagen in eine Ehegatten-GbR die Gesellschafter die Schenkung empfangen – und nicht die Gesellschaft. Somit ist hierbei die Steuerbefreiung für das Familienheim anwendbar.
Übrigens: Schenken heißt einem anderen etwas geben, was man am liebsten selbst behalten möchte.
Wir wünschen Ihnen einen schönen November mit einem Moment der Ruhe, bevor der Winter kommt.
Köln, im November 2025
Friedbert Scheiffarth, Kollegen und Mitarbeiter