Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

ab dem 1. Januar 2024 steigt der Mindestlohn auf 12,41 Euro brutto pro Stunde. Aktuell liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 12 Euro pro Stunde. Allen Beschäftigten ist mindestens der Mindestlohn zu zahlen. Er gilt also nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung, sondern auch für Minijobber.

Da der Mindestlohn und die Minijob-Verdienstgrenze seit Oktober 2022 miteinander verbunden sind, ändert sich an der maximalen Arbeitszeit im Minijob ab dem 1. Januar 2024 nichts. Bei einem Mindestlohn von 12,41 Euro können Minijobberinnen und Minijobber also weiterhin ca. 43 Stunden monatlich arbeiten.

Solange im Jahr 2024 der Gesamtverdienst nicht über der voraussichtlichen Jahresverdienstgrenze von 6.456 Euro liegt, können Minijobber und Minijobberinnen in einzelnen Monaten wegen eines schwankenden Lohns auch mehr als 538 Euro verdienen. Im Durchschnitt darf der monatliche Verdienst aber nicht höher als 538 Euro sein. Nur dann liegt weiterhin ein Minijob vor.

Minijobberinnen und Minijobber dürfen in bis zu zwei Kalendermonaten die Minijob-Grenze überschreiten – auch, wenn sie dadurch die geplante Jahresverdienstgrenze von 6.456 Euro überschreiten. Hierbei muss es sich allerdings um ein unvorhersehbares Überschreiten handeln, zum Beispiel wegen einer Krankheitsvertretung. Der Verdienst darf in diesen Monaten insgesamt das Doppelte der geplanten monatlichen Verdienstgrenze – also 1.076 Euro – nicht übersteigen.

Wenn zwei tatkräftige Menschen eine Geschäftsidee haben und sich zusammenschließen wollen, ist bislang die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) stets eine der einfachsten Gesellschaftsformen: Es gibt keine komplizierten Vorschriften, die Gründung ist simpel und man braucht keinen Notar. Mit der Reform des Personengesellschaftsrechts ergeben sich zum 01.01.2024 allerdings einige Änderungen, auf die Sie frühzeitig reagieren sollten. So muss die GbR ab 2024 in ein Register eingetragen sein, damit bestimmte Rechtsgeschäfte weiterhin getätigt werden können. Dazu gehören etwa Grundstücksgeschäfte, bei denen dann die GbR als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wird. Sofern sich später Änderungen in der Gesellschafterstruktur ergeben, muss nicht mehr das Grundbuch geändert werden, sondern nur noch das Gesellschaftsregister. Im Ergebnis ist das zwar eine Vereinfachung, im Vorfeld bedeutet es aber einigen Aufwand. Die Registrierung als sog. eGbR ist grundsätzlich freiwillig. Jedoch wird für den Großteil der GbRs ein faktischer Zwang zur Eintragung bestehen.

 

Übrigens: Zeit ist nicht das Wesentliche, aber wir können Wesentliches in die Zeit legen.

 

Wir wünschen Ihnen einen kraftvollen Start in ein glückliches und gesundes neues Jahr 2024!

Köln im Januar 2024

Friedbert Scheiffarth, Kollegen und Mitarbeiter