Sehr geehrte Damen und Herren,
für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge kann bei Anschaffung ab dem 01.07.2025 eine arithmetisch-degressive Abschreibung gewählt werden. Die Abschreibung beträgt im Erstjahr 75 %. In der Gesetzesbegründung findet sich der Hinweis, dass diese „Turboabschreibung“ für „neu angeschaffte“ rein elektrisch betriebene Fahrzeuge des Betriebsvermögens gelten soll; es wurde jedoch durch das BMF klargestellt, dass die Abschreibung auch für gebrauchte Fahrzeuge in Anspruch genommen werden kann.
Wenn man Weihnachtsgeschenke – ganz klassisch – im Geschäft gekauft hat, gibt es nach dem Gesetz kein standardmäßiges Umtauschrecht. Es ist ein Irrtum, dass man Geschenke, die nicht gefallen haben, im stationären Handel innerhalb von 14 Tagen einfach zurückbringen darf.
Der Verkäufer muss die Ware nicht zurücknehmen. Lässt sich das Geschäft trotzdem darauf ein, dann aus Kulanz gegenüber seinen Kundinnen und Kunden. Gerade in der Vorweihnachtszeit waren manche Geschäfte aber großzügig und hatten freiwillig spezielle Regeln für den Umtausch nach den Feiertagen.
Wenn sie so etwas angepriesen haben, müssen sie sich nach dem Fest auch daranhalten. Gesetzliche Rechte hat man nach einem Kauf im Laden aber nur dann, wenn die Sache von Anfang an einen Mangel hatte, also zum Beispiel kaputt war. Dann muss das Geschäft die Sache reparieren oder umtauschen.
Beim Einkaufen im Internet hat man als Kundin oder Kunde fast immer ein Widerrufsrecht. Das bedeutet: Sobald das Paket angekommen ist, hat man 14 Tage Zeit, um den Kauf rückgängig zu machen – ohne, dass man Gründe nennen muss. Insbesondere muss die Ware nicht beschädigt sein.
Damit will der Gesetzgeber größtmöglichen Verbraucherschutz gewährleisten: Beim Einkaufen im Geschäft kann man die Ware anschauen, anprobieren, testen. All das sollen Kundinnen und Kunden auch machen können, wenn sie online einkaufen. Bevor sie sich entscheiden, ob sie die Ware behalten möchten oder nicht.
Auch bei manchen Onlinehändlern gab es vor Weihnachten spezielle Regeln: „Rückgaberecht verlängert: bis zum 15. Januar“ oder „Sie haben 30 Tage Zeit, Ihren Einkauf zurückzugeben“. Wo Händler solche freiwilligen Angebote gemacht haben, haben Kundinnen und Kunden entsprechend länger Zeit, um Weihnachtsgeschenke zurückzuschicken.
Wir wünschen Ihnen ein schönes Weihnachtsfest und Ruhe, damit Sie die tägliche Hektik und Herausforderungen hinter sich lassen und Weihnachten in aller Besinnlichkeit genießen können.
Köln, im Dezember 2025
Herzlichst Ihr F. Scheiffarth und Mitarbeiter