Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

der Bund der Steuerzahler hat errechnet, dass deutsche Steuerzahler in diesem Jahr bis zum 13.07.2026 um 23:21 Uhr allein für den Staatssäckel gearbeitet haben – bis dahin haben sie ihr Einkommen rein rechnerisch komplett über Steuern und Abgaben an öffentliche Kassen abgeführt. Erst danach fließt ihr Einkommen für 2026 in ihre eigene Tasche.

Damit liegt die Einkommensbelastungsquote für 2026 für einen durchschnittlichen Arbeitnehmerhaushalt bei voraussichtlich 53,1 %, sodass von einem verdienten Euro nur 46,9 Cent zur freien Verfügung des Steuerzahlers übrig bleiben. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Belastung der Steuerzahler damit um rund 0,2 Prozentpunkte gestiegen. Gründe hierfür sind mehrere Entwicklungen: Stark ins Gewicht fällt der um 0,4 Prozentpunkte gestiegene durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hinzu kommt die höhere CO2-Abgabe auf Kraft- und Heizstoffe – mit 60 € je Tonne kalkuliert und damit rund 9 % über dem Vorjahr. Auch die Stromumlagen sorgen für weitere Belastungen, denn v.a. die Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Umlage hat sich fast verdoppelt.

Hinweis: Bei alleinlebenden Arbeitnehmern fällt die Belastung 2026 noch höher aus: Im Durchschnitt werden sie mit 54,0 % belastet – ihr Steuerzahlergedenktag fällt erst auf Freitag, den 17.07.2026.

Fast 21 Millionen Arbeitnehmer verfügen nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über eine betriebliche Altersvorsorge. Wer sich statt einer monatlichen Betriebsrente für eine Kapitalauszahlung aus einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds entscheidet, muss mit einer erheblichen Steuerbelastung rechnen, denn die Kapitalauszahlung zählt in voller Höhe zum steuerpflichtigen Einkommen des betreffenden Jahres.

Wurden die Beiträge während der Ansparphase aus dem bereits versteuerten Einkommen des Arbeitnehmers bezahlt, bleibt die spätere Kapitalauszahlung in der Regel steuerfrei. Waren die Beiträge bei Einzahlung hingegen steuerfrei – wie bei den heute üblichen Direktversicherungen -, gehört die spätere Kapitalleistung in voller Höhe zu den steuerpflichtigen Einkünften.

Wird die Direktversicherung als Einmalbetrag ausgezahlt, ist der komplette Betrag als sonstige Einkünfte zu versteuern

Hinweis: Viele Beschäftigte haben ihre betriebliche Altersvorsorge vor 20 oder 30 Jahren abgeschlossen. Wer heute eine kapitalgedeckte betriebliche Altersvorsorge auflösen möchte, sollte zwingend vorab ausrechnen (lassen), wie viel Netto vom Brutto übrig bleibt. Wichtig ist auch, als gesetzlich Krankenversicherter die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Blick zu haben, denn auf Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung können ebenso wie auf monatliche Betriebsrenten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anfallen.

Übrigens: Mit den Kenntnissen aus unseren Rundschreiben schlafen Sie auch nicht ruhiger; aber Sie wissen, warum Sie wachliegen.

Wir wünschen Ihnen einen Oktober mit bunten Farben, warmen Sonnenstrahlen und Zeit für Dinge, die das Herz erfreuen.

Köln, im Oktober 2026

Friedbert Scheiffarth, Kollegen und Mitarbeiter