Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer
Unterkunftskosten nur bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten
abziehen. Das Finanzgericht München ist nun der Meinung, dass eine
Zweitwohnungssteuer für das Unterhalten einer Wohnung am Ort der ersten
Tätigkeitsstätte nicht zu diesen Unterkunftskosten zählt. Die Aufwendungen sind zusätzlich
zu dem Höchstbetrag als Werbungskosten abziehbar.

Das Finanzgericht hat damit der Ansicht des Bundesfinanzministeriums
widersprochen, wonach der Höchstbetrag auch die Aufwendungen für die
Zweitwohnungssteuer umfasst. Da die Revision anhängig ist, können derartige Fälle per
Einspruch offengehalten werden.

Weiterführender Hinweis
Bereits 2019 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen für
Einrichtungsgegenstände und Hausrat (soweit sie notwendig sind) nicht zu den
Unterkunftskosten zählen. Diese Entscheidung hat das Bundesfinanzministerium inzwischen
akzeptiert.

Zur Angemessenheit der Kosten vertritt die Finanzverwaltung folgende Ansicht:
Übersteigen die Anschaffungskosten für Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung
(ohne Arbeitsmittel) insgesamt nicht den Betrag von 5.000 EUR (einschließlich
Umsatzsteuer), ist davon auszugehen, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen der
doppelten Haushaltsführung handelt.
Quelle: FG München, Urteil vom 26.11.2021, Az. 8 K 2143/21, Rev. BFH: Az. VI R 30/21, unter www.iww.de,
Abruf-Nr. 227259; BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Az. IV C 5 – S 2353/19/10011 :006, Rz. 108