Energiepreispauschale für Rentner: Keine Eintragungen in der Steuererklärung 2022

Die mit dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz geregelte Einmalzahlung von 300 EUR (EPP II) unterliegt der Einkommensteuer. In der Einkommensteuererklärung für 2022 ist sie dennoch nicht anzugeben.

Eine an Rentenbeziehende ausgezahlte EPP II war von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterskasse in einer gesonderten Rentenbezugsmitteilung bis zum 28.2.2023 an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Daher fließt der Betrag automatisch in die Veranlagung ein.

Der Grund für dieses kurios anmutende Prozedere ist einfach: Der zeitliche Vorlauf war zu knapp, um in den Vordrucken für die Einkommensteuererklärung 2022 eine entsprechende Eintragungsmöglichkeit vorzusehen.

Quelle: FinMin Schleswig-Holstein, ESt-Kurzinformation Nr. 2023/2 vom 3.2.2023

Energiepreispauschale für Studierende und Fachschüler: Antrag ist endlich möglich

Studierende und Fachschüler können aufatmen: Denn seit dem 15.3.2023 kann die einmalige Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 200 EUR (endlich) beantragt werden.

Voraussetzungen:

Knapp drei Millionen Studierende und 450.000 Schüler in Fachschulklassen und Berufsfachschulklassen können von der EPP profitieren. Für die Auszahlung ist es erforderlich, dass die jeweilige Person am 1.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert bzw. an einer Berufsfachschule angemeldet war. Einen Anspruch haben:

Studierende,
Schüler in Fachschulklassen, deren Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt,
Schüler in Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln sowie
Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen.

Merke: Die EPP unterliegt nicht der Besteuerung. Sie wird weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt.

Antragstellung

Ursprünglich sollte das Antrags- und Auszahlungsverfahren noch im Winter 2022/2023 beginnen. Doch die Schaffung neuer Strukturen dauerte länger als gedacht. Seit dem 15.3.2023 ist ein Antrag nun aber endlich möglich. Die EPP muss nach § 2 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes bis spätestens zum 30.9.2023 beantragt werden.

Die EPP kann über eine eigens entwickelte Onlineplattform beantragt werden (www.einmalzahlung200.de/eppsg-de). Hier erhalten Studenten und Fachschüler auch zahlreiche Informationen, insbesondere zur Antragstellung.

Antragsteller benötigen einen Zugangscode, den sie von ihrer Ausbildungsstätte erhalten. Zur Anmeldung benötigen sie dann ein BundID-Konto. Um hiermit die Identität nachzuweisen, gibt es verschiedene Möglichkeiten:

den Online-Ausweis, wozu z. B. der Personalausweis genutzt werden kann, oder
das persönliche ELSTER-Zertifikat, das ggf. vorher bei der Finanzverwaltung beantragt werden muss.

Merke: Für die Online-Ausweisfunktion benötigt man ein aktuelles Smartphone und eine Identifizierungs-App (z. B. die AusweisApp2).

Wer weder den Online-Ausweis noch ELSTER nutzen kann, erhält von der Ausbildungsstätte eine PIN zum Zugangscode, die im Antrag einzugeben ist. Für die Variante mit PIN wird ebenfalls ein BundID-Konto benötigt, wobei hier die Basisregistrierung für das BundID-Konto mit Benutzername und Passwort genügt.

Darüber hinaus ist bei der Antragstellung eine Kontoverbindung anzugeben.

Beachten Sie: Nach Informationen der Bundesregierung erfolgt die Auszahlung zügig: Das Geld ist meist innerhalb von zwei Werktagen auf dem Konto.

Quelle: Studierenden-Energiepreispauschalengesetz, BGBl I 2022, S. 2357; Die Bundesregierung: „Energiepreispauschale für Studierende“ mit Stand vom 29.3.2023

 

Zuwendungsnießbrauch zugunsten minderjähriger Kinder kann Gestaltungsmissbrauch sein

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat folgender Gestaltung eine Absage erteilt: Bestellung eines zeitlich befristeten Nießbrauchs an einem langfristig an eine elterliche GmbH vermieteten Grundstück durch Eltern zugunsten ihrer bei Nießbrauchsbestellung noch minderjährigen Kinder. Da die Eltern die Revision eingelegt haben, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden.

Hintergrund:

Die Bestellung eines (zugewendeten) Nießbrauchs an einem Mietgrundstück zugunsten eines nahen Angehörigen wird steuerlich grundsätzlich anerkannt, wenn der Nießbrauch wie zwischen fremden Dritten vereinbart und so auch tatsächlich durchgeführt wird.

Außerdem muss der Nießbraucher gegenüber den Mietern in die Rechtsstellung eines Vermieters eintreten. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, sind die Vermietungseinkünfte nicht mehr dem Eigentümer, sondern dem Nießbraucher zuzurechnen.

Vor allem bei Nießbrauchsvereinbarungen zwischen Eltern und ihren (minderjährigen) Kindern kommt es hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung oft zum Streit mit dem Finanzamt, wenn dieses einen Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 Abgabenordnung (AO) unterstellt.

Vereinfachter Sachverhalt:

Eltern hatten ihren minderjährigen unterhaltsberechtigten Kindern zeitlich befristet einen Nießbrauch an einem Grundstück bestellt, das langfristig bis zur Beendigung des Nießbrauchs an eine von den Eltern beherrschte GmbH vermietet ist.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat sich in seiner Urteilsbegründung ausführlich mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt und die vorliegende Gestaltung abgelehnt. Im Kern ergibt sich die Nichtanerkennung des Nießbrauchs daraus, dass bei der Prüfung der jeweiligen Kriterien die von den Eltern (im Wechsel der Elternteile) beherrschte GmbH nicht wie eine fremde dritte Person mit von den Eltern unabhängiger Willensbildung angesehen werden kann.

Zudem führte das Finanzgericht aus: Die zeitlich befristete Übertragung eines zeitlich identisch unkündbaren Mietvertrags zwischen Eltern und GmbH auf die minderjährigen Kinder erscheint unwirtschaftlich, umständlich, gekünstelt sowie überflüssig und erweist sich nur als formale Maßnahme zur Steuerersparnis (Ausnutzung der Grundfreibeträge der Kinder und des Progressionsgefälles zwischen Eltern und Kindern).

Beachten Sie: Allein das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine Gestaltung noch nicht unangemessen. Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt aber zutage, wenn diese keinem wirtschaftlichen Zweck dient.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.3.2022, Az. 16 K 4112/20, Rev. BFH Az. IX R 8/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232561