Sehr geehrte Damen und Herren,

nach allgemeiner Lebenserfahrung werden Dienst- und Firmenwagen, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Das heißt, Sie müssen für die angenommene private Nutzung des Pkw einen geldwerten Vorteil versteuern. Dies erfolgt entweder durch Fahrtenbuchnachweis oder 1 %-Regel. Die Annahme einer Privatnutzung kann jedoch entkräftet werden, sofern es sich z.B. um ein Fahrzeug handelt, das zum privaten Gebrauch typischerweise nicht geeignet ist (Lieferwagen etc.). Eine Privatnutzung kann auch dann nicht unterstellt werden, wenn im Privatvermögen ein gleichwertiges/höherwertiges Fahrzeug benutzt wird. Gem. BFH muss nicht bewiesen werden, dass eine private Nutzung des Firmenwagens nicht stattgefunden hat. Eine nachvollziehbare Veranlassung, für Privatfahren das betriebliche Fahrzeug zu nutzen, besteht u.E. im Normalfall weder bei Gleichwertigkeit noch bei einem höherwertigen privaten Fahrzeug. Sollte die Finanzverwaltung bei einem solchen gleichwertigen/höherwertigen Fahrzeug trotzdem eine private Nutzung ansetzen, sollte im Zweifel eine Klage nicht gescheut werden.

Übrigens: „Bei der Hitze, wie in den letzten Wochen des August, soll man viel Flüssigkeit, Obst und Salz zu sich nehmen. Da ist so ein Tequila ja optimal.“

Wir wünschen Ihnen einen schönen Herbst, denn dieser ist der Frühling des Winters.

Köln, im September 2018
Friedbert Scheiffarth, Kollegen um Mitarbeiter