Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe von Einkommensteuer-Erklärungen verpflichtet sind und diese durch einen Berater erstellen lassen, haben ihre Steuererklärungen 2020 bis zum 31. Mai 2022 abzugeben. Die Frist zur Abgabe der Erklärungen für das Jahr 2021 ist der letzte Februartag des Jahres 2023. Für die Einhaltung der Frist ist es erforderlich, dass alle notwendigen Unterlagen, Belege etc. rechtzeitig vorliegen.

Dem bevorstehenden Jahreswechsel 2021/2022 kommt im Hinblick auf die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten eine besondere Bedeutung zu. Soll ein bestimmtes steuerliches Ergebnis noch für das Jahr 2021 erreicht werden, ist jetzt der richtige Zeitpunkt, gestalterisch tätig zu werden. Wir weisen insbesondere auf die Ausführungen in unserer aktuellen Sonderausgabe zum Jahresende 2021 hin.

„Nach mir die Sintflut …“ Das scheint nach wie vor der Wahlspruch vieler Deutschen zu sein, wenn es um Planung ihrer Vermögensnachfolge, insbesondere die Errichtung letztwilliger Verfügungen (Testament, Erbvertrag) geht. Die Mehrzahl unserer Mitbürger hat insoweit keine Vorsorge getroffen. Aber auch diejenigen, die sich der Aufgabe, ein Testament zu errichten, schon einmal gestellt haben, kann keine allgemeine Entwarnung gegeben werden. Denn das, was früher richtig war, ergibt nach längerem Zeitablauf keinen Sinn mehr. Unsere dringende Empfehlung: Prüfen Sie, ob die bereits getroffenen letztwilligen Verfügungen noch Ihrem Willen entsprechen. Sofern Sie noch keine Verfügungen getroffen haben, denken Sie darüber nach, eine solche zu hinterlassen, um Streit unter Ihren Erben zu vermeiden.

Übrigens: Sport vermittelt das Gefühl, dass man nackt besser aussieht. Sekt übrigens auch!

Wie wünschen Ihnen einen schönen November mit glücklichen und fröhlichen Momenten.

Köln, im November 2021
Friedbert Scheiffarth, Dr. Nina-Maarit Scheiffarth, Kollegen und Mitarbeiter