Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz wird die gesetzliche Pflegeversicherung in zwei Schritten reformiert: Zum 01.07.2023 soll die Finanzgrundlage stabilisiert werden und in einem zweiten Schritt werden sämtliche Leistungsbeträge zum 01.01.2025 nochmals spürbar angehoben. Bei der Lohnabrechnung ergibt sich nun zunächst ein Mehraufwand, da die Elterneigenschaft der Arbeitnehmer/in nachgewiesen und erfasst werden muss. Der Bundesrat hat am 16.06.2023 das vom Bundestag am 26.05.2023 beschlossene Pflegeunterstützungs und -entlastungsgesetz (PUEG) gebilligt und es kann dann wie geplant am 01.07.2023 in Kraft treten.
Der Beitragssatz wird zum 01.07.2023 um 0,35 % angehoben. Bei der Beitragshöhe muss künftig die Zahl der Kinder berücksichtigt werden. Der Kinderlosenzuschlag wird auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben. Zugleich werden Beitragszahler ab dem zweiten bis zum fünften Kind entlastet – mit einem Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Im letzten Jahr wurde aufgrund der Inflation die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten finanziell mit der Prämie unterstützen können. Diese ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Einen Rechtsanspruch auf die Inflationsausgleichsprämie hat der Arbeitnehmer aber nicht. Denn diese ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers und hat sich in kürzester Zeit zu einem besonders beliebten steuerfreien Gehaltsextra entwickelt.
Angesparte Überstunden können mit der Inflationsausgleichsprämie steuerfrei ausgeglichen werden. Und zwar dann, wenn sie gemäß Anstellungsvertrag nicht bezahlt, sondern mit zusätzlicher Freizeit ausgeglichen werden. Der Arbeitnehmer darf hier lediglich die Möglichkeit haben, die Überstunden mit Freizeit auszugleichen. Werden Überstunden hingegen regelmäßig ausbezahlt, kann die Inflationsausgleichsprämie nicht genutzt werden. Denn dann wird sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber geleistet. Auch wenn von vornherein die Auszahlung der Überstunden vertraglich geregelt wurde, ist eine Abgeltung durch die Prämie nicht möglich.
Endlos lange, laue Nächte: Das ist Sommer! Doch ausgerechnet ab dem offiziellen Sommer-Beginn werden die Tage langsam wieder kürzer. Der Mittsommer am 21. Juni markierte den längsten Tag und die kürzeste Nacht des Jahres auf der Nordhalbkugel der Erde.
Bei einer Verkehrskontrolle an den heißen Sommertagen fragt der Polizist: „Haben Sie etwas getrunken?“ Autofahrer: „Nein“. Polizist: „Sollten Sie aber! Mindestens 2 Liter am Tag.
Wir wünschen Ihnen einen schönen Urlaubsmonat.
Köln, im Juli 2023
Friedbert Scheiffarth, Kollegen und Mitarbeiter