Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

nachdem wir das Jahr 2019 mit erträglichen steuerlichen Blessuren überstanden haben, haben wir neue Hürden zu meistern: Ab dem 1. Januar 2020 werden die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung verschärft und die technische Sicherheitseinrichtung (TSE) Pflicht. Die gute Nachricht: Die Finanzverwaltung gewährt eine zeitlich befristete Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30. September 2020, weil Sicherheitseinrichtungen noch immer nicht flächendeckend zertifiziert sind. Entwarnung kann dadurch aber nicht gegeben werden! Vergleichen Sie weitere Hinweise dazu in dieser Unterlage zur Belegausgabepflicht.

Sobald die TSE des Kassenherstellers zertifiziert ist, sind die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen. Unternehmer und Hersteller müssen daher gemeinsam bei allen aktuell eingesetzten elektronischen oder computergestützten Kassen dafür sorgen, dass diese schnellstmöglich über das Sicherheitsmodul verfügen. Eine Ausnahme gibt es nur für Registrierkassen, die bauartbedingt nicht aufrüstbar sind. Sie dürfen noch bis Ende 2022 weitergenutzt werden, vorausgesetzt, sie wurden nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft und ermöglichen eine Einzeldatenaufzeichnung. Für PC-Kassen-systeme gilt diese Ausnahmeregelung nicht.

Mitteilungspflicht für Kassen kommt später
Ab 2020 muss jedes neu angeschaffte, geleaste oder gemietete elektronische Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion innerhalb eines Monats beim zuständigen Finanzamt unter Angabe von Steuernummer, Zertifizierungs-ID und Seriennummer der technischen Sicherheitseinrichtung sowie dem Tag der Anschaffung bzw. des Leasing- oder Mietbeginns auf elektronischem Wege angemeldet werden. Auch für alle derzeit im Unternehmen verwendeten und ab 1. Januar 2020 weitergenutzten elektronischen Aufzeichnungssysteme (mit Ausnahme der bauartbedingt nicht aufrüstbaren) gilt die Mitteilungspflicht. Diese ist jedoch aufgeschoben bis eine elektronische Übermittlung möglich ist.

Achtung
Keinen Aufschub gibt es für die Belegausgabepflicht. Unternehmer müssen daher ab 1. Januar 2020 einen Papierbeleg ausdrucken oder dem Kunden einen elektronischen Beleg übermitteln.

Wie erwartet, im neuen Jahr wird alles anders, wir müssen jetzt 2020 schreiben.

Köln, im Januar 2020
Friedbert Scheiffarth, Kollegen und Mitarbeiter