Sehr geehrte Leserinnen, sehr geehrter Leser,

bereits seit dem 01.01.2018 können Finanzämter bei Betrieben der Bargeldbranche (z.B. Gaststätten, Imbiss u.ä.) unangekündigte Kassen-Nachschauen durchführen und in diesem Rahmen überprüfen, ob die Daten des Kassensystems den gesetzlichen Formvorschriften genügen und die Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben ordnungsgemäß erfolgen. Die Überraschungsbesuche des Fiskus sollen Manipulationen von Kassendaten und somit Steuerbetrug verhindern. Grundsätzlich gibt es bei der Auswahl der Unternehmen keine Einschränkungen. Im Vorfeld einer Kassen-Nachschau können Finanzbeamte inkognito die Geschäftsräume betreten, um sich einen Eindruck von der Kassenführung sowie der Nutzung der Kassenaufzeichnungssysteme zu verschaffen und Testkäufe durchzuführen. Die Finanzbeamten dürfen die Kasse während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten prüfen. Sie dürfen zudem einen Kassensturz verlangen (und dabei die Zählung des Bargelds überwachen) und diverse Unterlagen (z.B. das Kassenbuch) kontrollieren, scannen und fotografieren. Auch eine Einsichtnahme in die elektronischen Daten des Kassensystems darf verlangt werden.

Übrigens: „Wem Gott ein Amt gibt, dem gibt er auch Verstand. Nur werden die Ämter leider nicht von Gott vergeben.“ (unbekannt)

Köln, im März 2019
Friedbert Scheiffarth, Kollegen und Mitarbeiter