Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

wir haben in früheren Rundschreiben auf die nach der GoBD notwendige Verfahrensdokumentation hingewiesen. Unter dem Titel: „Eine Verfahrensdokumentation ist keine Kür, sondern Pflicht!“ erhalten Sie heute eine Sonderausgabe zu diesem Thema.

Wenn Arbeitgeber die Kosten für ihren betrieblichen Fuhrpark begrenzen und einer ausufernden Privatnutzung ihrer Dienstwagen entgegensteuern wollen, können sie ihre Arbeitnehmer an den Fahrzeugkosten beteiligen. Arbeitnehmer wiederum können derartige Zuzahlungen von ihrem Privatnutzungsvorteil abziehen und so ihre Steuerlast mindern. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dürfen nicht nur pauschale Kostenbeteiligungen (z.B. 200 € pro Monat oder 0,20 € pro privat gefahrenem Kilometer) vorteilsmindernd in Abzug gebracht werden, sondern auch individuell übernommene Kosten (z.B. selbstgetragene Benzinkosten). Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Nutzungsvorteil nach der Fahrtenbuchmethode oder nach der 1-%-Methode ermittelt wird.

In einem neuen Beschluss hat der Bundesfinanzhof nun aber bekräftigt, dass eine Anrechnung von selbstgetragenen Kosten weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten führen kann. Dies gelte sowohl bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode als auch bei der 1-%-Regelung.

Praxistipp: Fällt die Zuzahlung des Arbeitnehmers höher aus als sein Privatnutzungsvorteil, kann er den Vorteil also nur maximal bis auf 0 € mindern – die darüber hinausgehenden Zuzahlungen bleiben steuerlich wirkungslos.

Übrigens: Datenschutz (siehe DSGVO, wirksam ab 28.05.2018) ist wichtig, aber man kann auch überziehen. Das Recht auf informelle Selbstbestimmung heißt ja nur, dass die Bürger informiert werden müssen, wer was von ihnen speichert. Es gibt Tage, da wird man mit dem Kopfschütteln nicht fertig.

Köln, im Juni 2018
Friedbert Scheiffarth, Kollegen und Mitarbeiter