Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

Rentenerhöhungen sind für die Empfänger eigentlich ein Grund zur Freude. Doch wenn die Renten im Sommer um bis zu 4,6 Prozent steigen, hat dies auch einen unangenehmen Nebeneffekt: Sie könnten zum ersten Mal steuerpflichtig werden, denn durch die Erhöhung übersteigen die Einkünfte eventuell das steuerfreie Existenzminimum, den Grundfreibetrag.

Bis einschließlich 2004 blieben Rentner vom Fiskus weitgehend verschont. Dann trat das Alterseinkünftegesetz in Kraft. Seitdem müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben, wenn die gesamten Einkünfte den Grundfreibetrag überschreiten. Vorbei sind die Zeiten, als Rentner vom Finanzamt in Ruhe gelassen wurden. Heute werden immer mehr Senioren dazu aufgefordert, ihre Steuererklärung abzugeben. Das heißt aber nicht, dass sie auch Steuern zahlen müssen.

Beispiel: Ein Rentner, der 2007 in den Ruhestand getreten ist, muss 54 Prozent seiner Rente versteuern. Eine Rentnerin, die erst 2019 in Rente geht, muss schon 78 Prozent ihres Renteneinkommens versteuern. Wirklich steuerpflichtig werden die beiden jedoch nur, sobald sie den aktuellen jährlichen Grundfreibetrag überschreiten.

Der Freibetrag wird regelmäßig vom Gesetzgeber angepasst. Im Kalenderjahr 2019 beträgt der Grundfreibetrag bei einem Ledigen 9.168 € und bei Verheirateten 18.336 €.

Rentner, die ihre Steuererklärung nicht von sich aus abgeben, werden vom Finanzamt dazu aufgefordert. Liegen die Einkünfte unter dem Grundfreibetrag, reicht in der Regel eine kurze Aufstellung der Einnahmen und eventuell der Werbungskosten und Freibeträge, dann wird man von der Abgabepflicht befreit. Dabei bleibt der Freibetrag aus dem Anfangsjahr für den Rest des Lebens konstant. Ein Beispiel: Bei einer Rente von 15.600 € im Jahr (1.300 € im Monat) bliebe dem aktuellen Rentnerjahrgang ein lebenslanger Freibetrag von 3.432 € im Jahr.

Zu den Einnahmen gehören neben der gesetzlichen Rente unter anderem auch Riester- und Betriebsrenten, Mieten oder Kapitaleinkünfte. Ob man diese Einkünfte überhaupt besteuern muss und wenn ja, in welchem Rahmen, hängt von mehreren Faktoren ab. Entscheidend sind neben der Höhe des Gesamteinkommens auch die abzugsfähigen Werbungskosten und Sonderausgaben sowie das Jahr des Rentenbeginns.

Übrigens:   Frage: „Woher kommst du?“ – „Australien“ – „Cool. Aber wo liegt denn Tralien?“

Für das diesjährige Weihnachtsfest wünschen wir Ihnen besinnliche und kraftspendende Tage inmitten Ihrer Familie und Liebsten. Tanken Sie Kraft für 2019, denn neue Aktivitäten warten schon vor der Tür.

Köln, im Dezember 2018
Friedbert Scheiffarth, Kollegen und Mitarbeiter