Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
es dürfte keine große Überraschung sein, dass die steuerlichen Themen zum Jahresende 2021 auch noch ein umfangreiches Paket an Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise beinhalten. Viele der bereits bekannten steuerlichen Regelungen und Fördermaßnahmen wurden nochmals verlängert und sollen spätestens zum 31.12.2022 enden. Schlagworte dazu sind: Erhöhung des Verlustvortrages, Sonderabschreibungen, Kurzarbeitergeld u.v.a. mehr. Im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes wurde beschlossen, dass im Zeitraum zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 Sonderzahlung an Arbeitnehmer in Höhe von bis zu € 1.500 steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden können. Diese Frist ist bis zum 31.03.2022 verlängert worden.
Die Finanzverwaltung hat neue Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Bewirtungsausgaben aufgestellt. Um Bewirtungen in Abzug zu bringen, sollten Sie beachten, dass die Bewirtungsrechnungen alle Vorgaben nach der KassenSichV enthalten, wenn der Gastronomiebetrieb über ein elektronisches Kassensystem verfügt. Dies sind insbesondere Angaben zur Transaktionsnummer (TSE) und zur Seriennummer des Kassensystems bzw. des Sicherheitsmoduls. Für den Abzug ist neben der Rechnung auch ein Beleg über Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen nachzuweisen. Nachträgliche Ergänzungen der Belege sind nicht zulässig.
Übrigens: Weihnachten ist keine Jahreszeit, sondern ein Gefühl!
Wir wünschen Ihnen von Herzen himmlische Weihnachten mit viel Ruhe, Frieden und Besinnlichkeit und für das neue Jahr viel Glück, Zeit, Zufriedenheit und gute Gesundheit.
Köln, im Dezember 2021
Friedbert Scheiffarth, Kollegen und Mitarbeiter