Bei Schulprojekten, wie „Der Soziale Tag“, arbeiten Schüler einen Tag in Unternehmen oder Privathaushalten. Aus Vereinfachungsgründen können die gespendeten Gehälter beim Arbeitslohn außer Ansatz bleiben. Die Vergütungen, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, sind von den Arbeitgebern an die jeweilige Einrichtung zu überweisen. Darauf haben sich die obersten Finanzbehörden der Länder verständigt.

Da die Vergütungen nicht als Spende berücksichtigt werden dürfen, müssen die Vereine sicherstellen, dass keine Spendenbestätigungen ausgestellt werden.

OFD Magdeburg vom 12.1.2012, Az. S 2332 – 81 – St 225,

Hinweis: Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Vorsteuerabzug voraussetzt, dass der Steuerpflichtige im Besitz der Originalrechnung ist.

Bayerisches Landesamt für Steuern vom 13.2.2012, Az. S 0317.1.1-4/1 St42