Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

Termin- und Erfolgsdruck, Stress, Burn-Out, nahezu jeder kann davon ein Lied singen und auch Prominente leiden inzwischen öffentlich. Immer mehr fühlen wir uns als Getriebene von Notwendigkeiten und treten unermüdlich im Hamsterrad, um die Alltagsaufgaben zu bewältigen. Doch was erzeugt den Stress? Sind es die Qualität und Vielfalt der Aufgaben? Die hohen Erwartungen? Dann würde der Dalai Lama wohl schon längst nicht mehr so entspannt lächeln.

Es ist nicht die Arbeitsmenge, die uns kaputt macht, sondern die von anderen und insbesondere auch durch die Finanzverwaltung aufgezwungenen Prioritäten. Lesen Sie in Ruhe in unseren neuen Mandantenrundschreiben „Aktuelles aus dem Steuerrecht“ sowie „Hinweise für den Unternehmeralltag“.

Uns ist eine kuriose Entscheidung des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz aufgefallen, gegen die beim BFH Revision eingelegt wurde: Das Finanzgericht hat sich zu der sehr grundsätzlichen Frage geäußert, ob eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung auch dann vorliegt, wenn sich der am auswärtigen Beschäftigungsort tätige verheiratete Ehegatte am Beschäftigungsort gemeinsam mit seiner Freundin eine Wohnung anmietet. Das Finanzgericht sieht die Voraussetzungen nicht als gegeben an, weil die doppelte Haushaltsführung nicht ausschließlich beruflich begründet sei. Woraus die Richter diese Kenntnis entnehmen konnten, kann dem Sachverhalt leider nicht entnommen werden. Der BFH hat somit wieder einmal die Gelegenheit, zu einer wirklich sehr bedeutsamen Rechtsfrage Stellung beziehen zu können (AZ: VI R 25/11).

Wir wussten es schon immer: Das Steuerrecht verfolgt einen Menschen in Deutschland inzwischen überall hin; sogar beim Fremdgehen!

Jetzt wünschen wir Ihnen viel Spaß beim Lesen und schöne Ostertage.

Köln, im April 2012
Friedbert Scheiffarth, Kollegen und Mitarbeiter

 

Haftungsausschluss: Der Inhalt unserer Rundschreiben ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht eine individuelle und persönliche Beratung, zu der wir jederzeit für Sie bereit sind.