Liebe Leserinnen und Leser,

welche steuerlichen Pflichten gehen auf die Erben über?

Nach einem Todesfall haben Angehörige nicht nur mit ihrer Trauer zu kämpfen, schon bald danach fordert auch das Finanzamt die Erben mit wichtigen und mitunter schwierig zu erfüllenden Pflichten. War der Verstorbene Inhaber/Mitinhaber eines gewerblichen oder freiberuflichen Betriebs, existiert zwar i. d. R. ein steuerlicher Berater, der bei den notwendigen Schritten Hilfestellung leisten kann, aber diese Person ist nicht immer sofort verfügbar. Was haben die Erben für Pflichten zu erfüllen, wenn der Verstorbene als Arbeitnehmer berufstätig war oder Rentner und z. B. neben einer Rente Vermietungseinkünfte und Kapitaleinkünfte bezogen hatte. Alle noch nicht erfüllten steuerlichen Pflichten gehen auf den Erben über. Das betrifft die bereits festgesetzten Steuern der Vorjahre, evtl. Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr, aber auch festgesetzte Verspätungszuschläge und aufgelaufene Zinsen oder Säumniszuschläge. Die Verpflichtungen laufen auch weiter und sind direkte Schulden der Erben. Es gibt weitere Pflichten, die von den Erben zu erfüllen sind. Hierzu rechnen die Abgabe von ausstehenden Einkommensteuererklärungen, auch für das Todesjahr, die Entscheidung über eine Zusammenveranlagung mit dem überlebenden Ehegatten oder die Einzelveranlagung, Abgabe weiterer noch ausstehender Steuererklärungen, z.B. Umsatzsteuererklärungen für ein vermietetes Gewerbegrundstück oder für freiberufliche Einnahmen. Feststellungen über Erkenntnisse über falsche oder fehlende Angaben in den abgegebenen Steuererklärungen für vergangene Jahre müssen dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt werden, wenn sie darauf bei Durchsicht der Unterlagen des Verstorbenen erkannt werden. Nun muss der Erbe aber nicht alle Unterlagen des Verstorbenen akribisch daraufhin überprüfen, ob sich evtl. ein Fehler oder eine Unterlassung bei Abgabe der alten Steuererklärungen ergibt. Aber wenn er z. B. bei Anfertigung der letzten noch nicht abgegebenen Erklärungen darauf stößt, dass auch in den Vorjahren diese Fehler/Unterlassungen vermutlich vorlagen, muss er dies überprüfen, soweit noch Unterlagen vorhanden sind. Neben den finanziellen Pflichten kann dies deliktisch für den Erben sein (§ 370 AO). Die Pflicht zur Abgabe einer Erbschaftsteuerklärung wird dem Erben in der Regel durch eine Aufforderung des Finanzamtes deutlich gemacht. Wenn aber Vermögen über den Freibeträgen des Erbschaftsteuergesetzes festgestellt wird, dann muss auch ohne Aufforderung des Finanzamtes gehandelt werden. Frist für die Anzeige ist ein Zeitraum von 3 Monaten ab erlangter Kenntnis des Erbanfalls.

Übrigens: Makler zum Ehepaar: „Als Finanzierung empfehle ich Ihnen Monatsraten.“ Ehemann: „Das ist ja preiswert, Erika, fängst du an?“ Erika: „September?“

Wir wünschen Ihnen einen schönen Monat September. Die goldene Jahreszeit steht vor der Tür und vereint das Wetter des Sommers mit der Stimmung des Herbstes.

Köln, im September 2025

Friedbert Scheiffarth, Kollegen und Mitarbeiter