Sehr geehrte Leser, sehr geehrte Leserin,

erzielen Sie Gewinne aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit? Dann haben Sie vom Finanzamt sicher schon immer einen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid erhalten. Darin fordert das Finanzamt die Vorauszahlungen grundsätzlich in vier gleich hohen Beträgen an – jeweils zum 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. eines Jahres zu zahlen. Häufig werden  die Vorauszahlungen mit diesem Bescheid auch gleich für darauf folgende Jahre festgesetzt; Sie können dies daran erkennen, dass die Quartalsbeträge beispielsweise mit dem Zusatz „ab xxx“ festgesetzt werden.

Hinweis: Einmal festgesetzte Vorauszahlungen gelten aber selten über mehrere Jahre hinweg in unveränderter Höhe, da das Finanzamt das Vorauszahlungssoll in der Regel mit jedem neuen Jahressteuerbescheid aktualisiert, so dass ein neuer Vorauszahlungsbescheid erlassen wird.

Nun kann es sein, dass Vorauszahlungsbescheide nicht nur für das laufende Jahr, sondern auch für Folgejahre erlassen werden. Aus dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes ergibt sich nichts Gegenteiliges, denn gesetzliche Vorgabe ist lediglich, dass sich die Höhe der Festsetzung an der voraussichtlich anfallenden Einkommensteuer orientieren muss, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.

Die Ergebnisse einer Veranlagung dürfen damit auch die Grundlage für die Festsetzung von Vorauszahlungen für mehr als ein Kalenderjahr darstellen.

Hinweis: Wer vermeiden will, dass er einen Vorauszahlungstermin übersieht und Säumniszuschläge zahlen muss, sollte dem Finanzamt ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen, so dass fällige Beträge automatisch mittels Lastschrift eingezogen werden. Sie können einem Einzug innerhalb von sechs Wochen widersprechen.

Wer freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgibt (sogenannter Antragsveranlager), erhält von seinem Finanzamt nach Berechnungen des Statistischen Bundesamts im Durchschnitt eine Steuererstattung von 1.095 € pro Jahr. 88 % aller freiwilligen Steuererklärungen führen zu einer Erstattung. Eine freiwillige Erklärungsabgabe lohnt für Antragsveranlager insbesondere, wenn sich folgende Positionen mindernd auswirken: ● Sonderausgaben (z.B. Kirchensteuer, Spenden, Altersvorsorgebeiträge,  Ausbildungskosten)  ● Kinderbetreuungskosten ● außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten) ● Behindertenpauschbetrag ● Pflegepauschbetrag ● Unterhaltszahlungen an volljährige Personen ohne Kindergeldanspruch ● Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen im Privathaushalt ● hohe Werbungskosten, die über dem Pauschbetrag liegen u.v.a.m.

Übrigens: Die Politik ist ein Versuch der Politiker, zusammen mit dem Volk mit den Problemen fertig zu werden, die das Volk ohne die Politiker niemals gehabt hätte. Kommt im April die Sommerzeit, bleibt`s länger hell für Schwarzarbeit.

Köln, im April 2024

Friedbert Scheiffarth, Dr. Nina-Maarit Scheiffarth & Kollegen