Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

Steuerzahler mit einer späten Steuerfestsetzung zahlen ihre Steuern entsprechend spät. Der Gesetzgeber hat dies vor Jahren auch gesehen und im Gesetzgebungsverfahren festgelegt, dass der Zinsvorteil zu Gunsten des Staates abzuschöpfen ist. Der Zinsvorteil wurde vor 20 Jahren pauschal mit 0,5 % je Monat – dem damaligen Zinsniveau entsprechend – beginnend mit dem 15. Monat nach Ablauf des Steuerjahres festgelegt. Seit Jahren wurde über die Höhe des Zinssatzes Klagen geführt, die jedoch erfolglos blieben. Erstmals hat nun das BVerfG letzte Woche die Vollverzinsung in bisheriger Höhe ab 2014 für Verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31.07.2022 eine Neuregelung zu treffen. Aus haushaltswirtschaftlichen Gründen hat das Gericht bis einschließlich 2018 die bisherigen Festsetzungen für geboten gehalten. Als Folge dürfen die Finanzämter ab 2019 keine Zinsbescheide mehr erlassen. Die Unanwendbarkeit des § 233a AO hat jedoch auch zwei Seiten, sie betrifft auch mögliche Erstattungszinsen. Alle zugehenden Steuerbescheide sollten im Auge behalten werden.

Übrigens: Der Anwalt liest den Verwandten den letzten Willen eines reichen Verstorbenen vor. „Und an Heinz, dem ich versprach, ihn in meinem Testament zu erwähnen, einen herzlichen Gruß: „Hallo, Heinz alter Knabe!“

Wir wünschen Ihnen einen schönen Herbstanfang und vergessen Sie nicht, „man ist nie zu alt, um in einen Laubhaufen zu springen“.

Köln, im September 2021
Friedbert Scheiffarth und Mitarbeiter