Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

sowohl die steuerliche Rechtsprechung als auch die Finanzverwaltung erkennen den Ausfall von Aktien oder Anleihen als steuerlich anzuerkennende Veräußerungsverluste an. Verluste aus dem Ausfall von Kapitalanlagen, die ab dem 01.01.2009 erworben wurden, können mit den Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von € 20.000 jährlich ausgeglichen werden. Wurden die ausgefallenen Kapitalanlagen in einem Depot bei einer Bank gehalten, dann darf die Bank den Ausgleich nicht mit anderen Kapitalerträgen vornehmen. Der Ausgleich kann ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgen. Eine Bescheinigungspflicht der Bank für solche Verluste besteht erst ab dem 01.01.2022. Teilen Sie uns mit, wenn bei Ihren Kapitalanlagen Ausfälle vorliegen, damit diese in der Einkommensteuererklärung des betreffenden Jahres erfasst werden können.

Viele Mandanten sind enttäuscht, wenn Aufwendungen, die das Finanzamt über Jahre hinweg anerkannt hat, nicht mehr berücksichtigt werden sollen. Ein Vertrauensschutz, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auf die weitere steuerliche Berücksichtigung bereits einmal anerkannter Kosten, besteht nicht. Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung darf das Finanzamt bei jeder einzelnen Steuerveranlagung neu prüfen, ob einzelne Kosten zu berücksichtigen sind.

Übrigens: „Der moderne Mensch neigt zur Vollkasko-Mentalität ohne Prämienzahlung.“

Aus den Träumen des Frühlings wird im Herbst Marmelade gemacht, wir wünschen Ihnen einen schönen Herbst 2021.

Köln, im Oktober 2021
Friedbert Scheiffarth, Kollegen und Mitarbeiter