Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

die zunehmende Ausbreitung der Pandemie schafft wirtschaftliche Unsicherheiten in allen Tätigkeitsbereichen und es wird immer wichtiger, über die Bestrebungen der Finanzverwaltung informiert zu sein und neue Steuerquellen zu erschließen. Sachbearbeiter und Prüfer der Finanzämter werden von den übergeordneten Behörden sensibilisiert, bei der Bearbeitung der Steuererklärungen oder bei Außenprüfungen nach Einnahmen im Privatvermögen aus virtuellen Währungen Ausschau zu halten. Unter virtueller Währung versteht man die digitale Darstellung eines Werts, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert wird, nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber als Tauschmittel akzeptiert wird und der auf elektronischem Weg übertragen, gespeichert oder gehandelt werden kann. Virtuelle Währungen, nach denen Ausschau gehalten werden sollen, sind insbesondere Bitcoin, Etheraum, Bitcoin Cash, Ripple, Dash, Lietecoin, Monro, IOT und NED.

Wird aus dem Verkauf virtueller Währungen einen Gewinn oder Verlust erzielt, ist dieser im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäftes steuerlich zu erfassen, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und Verkauf nicht mehr als ein Jahr betragen hat. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist die virtuelle Währung ein „immaterielles Wirtschaftsgut“ i.S.d. § 23 EStG, so auch FG Berlin-Brandenburg 20.06.2019, 13 V 13100/191.

Übrigens: „Die Scheidung kostet ja mehr als die Hochzeit“, jammert die Klientin. Darauf ihr Anwalt: „Stimmt, aber dafür haben Sie auch länger Freude daran.“

Wir wünschen Ihnen einen farbenfrohen und strahlend schönen Oktober.

Köln, im Oktober 2020
Friedbert Scheiffarth, Kollegen und Mitarbeiter