Sehr geehrte Damen und Herren,

am 1. April 2017 tritt im Arbeitsrecht ein neues Gesetz in Kraft, das gerade für Unternehmen, die „freie“ Mitarbeiter beschäftigen, von großer Bedeutung ist: Im Gesetz zur Änderung des Rechts der Arbeitnehmerüberlassung wird erstmals gesetzlich definiert, wer Arbeitnehmer ist. Auf Bezeichnungen wie „Werkvertrag“ oder „freie Mitarbeit“ kommt es dabei nicht an, denn das Gesetz legt unter anderem fest: „Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.“

Entspricht die Praxis also nicht dem Leitbild des Gesetzes zum Dienst- oder Werkvertrag, kann sehr wohl ein Arbeitsverhältnis bestehen. In diesem Fall drohen dem Auftraggeber – auch wenn er unfreiwillig zum Arbeitgeber geworden ist – harte, auch strafrechtliche Konsequenzen. So hätte er für seine Angestellten Sozialversicherungsabgaben zu leisten und Lohnsteuer zu zahlen müssen. Darüber hinaus kann ein Arbeitnehmer Rechte wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Erholungsurlaub und Kündigungsschutz einklagen. Die Definition des Arbeitnehmers, also des abhängigen Beschäftigten, ist sehr umfassend. Es sind u.a. folgende Kriterien heranzuziehen:

  • Der Dienstleister verfügt über eigene Arbeitsmittel,
  • hat selbst Angestellte,
  • er genießt bei der Aufgabenerfüllung Freiheiten wie etwa freie Zeiteinteilung oder keine Präsenzpflicht,
  • er erhält für die Erledigung der Aufgabe eine Pauschale und trägt das Risiko, unter Umständen unwirtschaftlich zu arbeiten.

Doch auch hier kommt es auf die Gesamtschau an. Unternehmen sollten sich daher angesichts der im Gesetz erfolgten Definition des Begriffs „Arbeitnehmer“ bei Überprüfung und Gestaltung von entsprechenden Verträgen juristisch beraten lassen (Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und anderer Gesetze vom 21.02.2017, BGBl 2017 Teil 1 Nr. 8).

Übrigens: „Wenn wir täten, was wir sollten, und nicht machten, was wir wollten, hätten wir auch, was wir haben sollten.“ (Martin Luther)

Wir wünschen Ihnen eine schöne Osterzeit, genießen Sie den Frühling.

Köln, im April 2017
Friedbert Scheiffarth, Kollegen und Mitarbeiter

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