Sehr geehrte Damen und Herren,

damit war nicht zu rechnen: Bereits einen Monat nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Rechnungskorrektur den Vor-steuerabzug im Ursprungsjahr rettet, hat der Bundesfinanzhof nachgelegt und die neue Rückwirkungslogik konkretisiert.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  1. Wann ist eine Erstausbildung für Zwecke des Kindergeldanspruchs abgeschlossen? Bei Beantwortung dieser Frage bleibt der Bundesfinanzhof großzügig. Das heißt: Anspruch auf Kindergeld besteht selbst dann, wenn ein Kind als bereits ausgebildeter Physiotherapeut ein berufsbegleitendes Studium anhängt und in dieser Zeit 30 Stunden pro Woche arbeitet.
  2. Wer Studenten und Praktikanten aushilfsweise beschäftigt, muss sich mit einigen Neuerungen vertraut machen. Denn die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben ihr Schreiben aus 2004 mit Wirkung ab 01.01.2017 überarbeitet.
  3. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen haben Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers keine erste Tätigkeitsstätte. Sollte der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung bestätigen, wären die Fahrtkosten nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt, sondern könnten nach Dienstreisegrundsätzen abgerechnet werden.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für März 2017. Viel Spaß beim Lesen!

In die heutige Zeit passt die Aussage von Frau Dr. J. Limbach, ehemalige Präsidentin des BVG: „Die Politik muss aus vielschichtigen Wahrheiten einfache machen, will sie ihr Handlungsfähigkeit nicht einbüßen.“ Wie wahr …

Wir wünschen Ihnen einen zauberhaften Frühling.

Köln, im März 2017
Friedbert Scheiffarth, Kollegen und Mitarbeiter

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