Wechselt nur der Schuldner einer Pensionszusage gegen Zahlung eines Ablösungsbetrags, fließt dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer kein Arbeitslohn zu. Voraussetzung: Der Arbeitnehmer hat kein Wahlrecht, sich den Ablösungsbetrag alternativ an sich selbst auszahlen zu lassen.

Sachverhalt
Die A-GmbH hatte ihrem Mehrheitsgesellschafter und alleinigen Geschäftsführer A eine Pensionszusage erteilt. Im Vorgriff auf die geplante Veräußerung seiner Geschäftsanteile gründete A die B-GmbH mit ihm als alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer. Da der Erwerber der Geschäftsanteile die Pensionszusage nicht übernehmen wollte, vereinbarte die B-GmbH mit der A-GmbH, alle Rechte und Pflichten aus der Pensionszusage gegen Zahlung einer Vergütung zu übernehmen. Das FA war der Meinung, dem A sei mit der Zahlung des Ablösungsbetrags Arbeitslohn zugeflossen. Dies sah der Bundesfinanzhof jedoch anders.

Durch die Ablösezahlung hat die A-GmbH keinen Anspruch des A erfüllt, sondern einen der B-GmbH. Nur der Schuldner der Verpflichtung aus der Pensionszusage hat gewechselt. Mit der Zahlung an den die Pensionsverpflichtung übernehmenden Dritten wird der Anspruch des A auf die künftigen Pensionszahlungen wirtschaftlich nicht erfüllt, sodass es nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn kommt.

Praxishinweis: In der aktuellen Entscheidung weist der Bundesfinanzhof jedoch auch auf seine Rechtsprechung aus 2007 hin. Danach kann die auf Verlangen des Arbeitnehmers erfolgte Zahlung an eine „Pensions-GmbH“ als vorzeitige Erfüllung der Pensionszusage und damit als Zufluss gewertet werden, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer ein Wahlrecht hat, die Zahlung an sich selbst (gegen Verzicht) oder an eine GmbH gegen Übernahme der Pensionsverpflichtung zu verlangen. Ein solches Wahlrecht hatte der Geschäftsführer A im Streitfall aber nicht.

BFH-Urteil vom 18.8.2016, Az. VI R 18/13, BFH-Urteil vom 12.4.2007, Az. VI R 6/02