{"id":3122,"date":"2026-04-01T11:19:09","date_gmt":"2026-04-01T09:19:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.scheiffarth.de\/wp\/?p=3122"},"modified":"2026-04-01T11:19:09","modified_gmt":"2026-04-01T09:19:09","slug":"fuer-gmbh-gesellschafter-bundesfinanzhof-entscheidet-zur-steuerlichen-anerkennung-von-pensionszusagen-mit-entgeltumwandlung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.scheiffarth.de\/wp\/fuer-gmbh-gesellschafter-bundesfinanzhof-entscheidet-zur-steuerlichen-anerkennung-von-pensionszusagen-mit-entgeltumwandlung\/","title":{"rendered":"F\u00fcr GmbH-Gesellschafter: Bundesfinanzhof entscheidet zur steuerlichen Anerkennung von Pensionszusagen mit Entgeltumwandlung"},"content":{"rendered":"<p>Der Bundesfinanzhof hat sich aktuell <strong>mit der steuerlichen Anerkennung von Pensionszusagen <\/strong>besch\u00e4ftigt. In einem Verfahren ging es um <strong>arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen.<\/strong> Der andere Streitfall thematisierte die Frage, <strong>wie hoch der Zinssatz f\u00fcr eine auf Entgeltumwandlung<\/strong> beruhende Pensionszusage sein darf.<\/p>\n<p><strong>Hintergrund: <\/strong>F\u00fcr<strong> eine Pensionsr\u00fcckstellung<\/strong> m\u00fcssen nach \u00a7 6a des Einkommensteuergesetzes (EStG) <strong>einige Spielregeln<\/strong> eingehalten werden. Beispielsweise muss die Pensionszusage <strong>schriftlich erteilt<\/strong> werden und <strong>eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und H\u00f6he der in Aussicht gestellten k\u00fcnftigen Leistungen<\/strong> enthalten.<\/p>\n<p><strong>Arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Im Streitfall hatte eine Unternehmergesellschaft (als Sonderform der GmbH) ihrem alleinigen Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (einem Arzt) eine Pensionszusage in Form einer Direktzusage erteilt. Die Versorgungsbeitr\u00e4ge leistete ausschlie\u00dflich der Arzt im Wege einer monatlichen Gehaltsumwandlung. Die Unternehmergesellschaft bildete hierf\u00fcr in den Streitjahren 2012 bis 2017 den steuerlichen Gewinn mindernde Pensionsr\u00fcckstellungen.<\/p>\n<p>Das Finanzamt erkannte diese nicht an, weil die Pensionszusage dem Arzt nach seinem<br \/>\n60. Geburtstag gew\u00e4hrt worden sei, er sie sich deshalb nicht habe \u201eerdienen\u201c k\u00f6nnen, und behandelte die Zuf\u00fchrungen zu den Pensionsr\u00fcckstellungen als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen (vGA). Die dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht D\u00fcsseldorf hatte Erfolg. Der Bundesfinanzhof hat diese Entscheidung nun aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p><strong>Beachten Sie \u2014 <\/strong>Bei einer<strong> vGA<\/strong> handelt es sich \u2013 vereinfacht \u2013 <strong>um Verm\u00f6gensvorteile,<\/strong> die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft <strong>au\u00dferhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung<\/strong> gew\u00e4hrt werden. Eine vGA darf <strong>den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern. <\/strong><\/p>\n<p>Mit seiner aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die steuerliche Anerkennung von <strong>arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen<\/strong> f\u00fcr angestellte Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH<strong> in einigen Punkten erleichtert, aber auch die Grenzen aufgezeigt.<\/strong> Hinzuweisen ist vor allem auf diese Punkte:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Eine vGA<\/strong> ist zwar grunds\u00e4tzlich f\u00fcr solche Versorgungszusagen <strong>auszuschlie\u00dfen,<\/strong> die durch Umwandlung eines Teils des (angemessenen) Gehalts<strong> ausschlie\u00dflich vom Arbeitnehmer finanziert<\/strong> werden und<strong> das Unternehmen nicht mit Risiko- und Kostensteigerungen belasten.<\/strong> Unter diesen Voraussetzungen kommt es auch <strong>nicht auf die Einhaltung einer Probezeit, den Zeitpunkt der Gr\u00fcndung der Gesellschaft oder die altersabh\u00e4ngige Erdienbarkeit<\/strong> der Pension an.<\/li>\n<li>Die Feststellungen des Finanzgerichts reichten aber <strong>nicht f\u00fcr eine abschlie\u00dfende Beurteilung<\/strong> aus. So ist die einem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer erteilte, auf Entgeltumwandlung beruhende Direktzusage <strong>regelm\u00e4\u00dfig nicht ernstlich vereinbart<\/strong>, wenn der Anspruch auf die k\u00fcnftigen Versorgungsleistungen <strong>nicht insolvenzgesichert ist. <\/strong><\/li>\n<li>Da die Pensionszusage<strong> in zeitlicher N\u00e4he zur erstmaligen Gehaltsgew\u00e4hrung<\/strong> vereinbart worden war, wird das Finanzgericht auch pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob tats\u00e4chlich eine<strong> ausschlie\u00dflich vom Arbeitnehmer finanzierte Zusage<\/strong> oder bei wirtschaftlicher Betrachtung unter Ber\u00fccksichtigung <strong>einer angemessenen Gesamtausstattung<\/strong> des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers eine <strong>vom Arbeitgeber (mit)finanzierte Zusage <\/strong>vorliegt.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Zinssatz<\/strong><\/p>\n<p>In einem weiteren Verfahren vor dem Bundesfinanzhof ging es um <strong>zwei angestellte GmbH-Gesellschafter<\/strong> und um die Frage, ob <strong>ein vereinbarter Zinssatz von 6 % bei durch Entgeltumwandlung finanzierten Versorgungszusagen als vGA<\/strong> qualifiziert werden kann.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Betriebsrenten sollten in der Weise finanziert werden, dass die Gesellschafter zugunsten der Renten auf einen Teil ihrer Arbeitsl\u00f6hne (Urlaubs- und Weihnachtsgelder) verzichten (Entgeltumwandlung). Die GmbH hatte sich verpflichtet, den aufzubauenden Kapitalstock mit<br \/>\n6 % p. a. zu verzinsen. Im Gegensatz dazu erhielt ein gesellschaftsfremder Arbeitnehmer f\u00fcr seine arbeitgeberfinanzierte Pensionszusage nur eine Verzinsung von 3 % p. a.<\/p>\n<p>Den \u201eGesellschafter-Zinssatz\u201c sah das Finanzamt als \u00fcberh\u00f6ht an und behandelte die gebildeten R\u00fcckstellungen als vGA, soweit die Verzinsung mehr als 3 % p. a. betr\u00e4gt. Doch dem ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt.<\/p>\n<p>Zwar wird eine auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage, bei der der Kapitalstock vom Arbeitgeber mit einem<strong> den risikoarmen Marktzins \u00fcbersteigenden Satz zu verzinsen ist, nicht mehr ausschlie\u00dflich vom Arbeitnehmer finanziert.<\/strong> Aber auch auf diese Weise <strong>\u201emischfinanzierte\u201c Versorgungszusagen <\/strong>sind grunds\u00e4tzlich anzuerkennen, wenn <strong>die Gesamtausstattung der Arbeitnehmer angemessen ist. <\/strong>Hierzu geh\u00f6ren neben den Rentenanwartschaften vor allem <strong>der Arbeitslohn<\/strong> und <strong>sonstige arbeitgeberseitige Zuwendungen<\/strong> (z. B. ein Pkw auch f\u00fcr die private Nutzung).<\/p>\n<p>Da das Finanzgericht N\u00fcrnberg die Angemessenheit der Gesamtausstattungen <strong>nicht ausreichend gepr\u00fcft<\/strong> hatte, hat der Bundesfinanzhof die Sache <strong>an das Finanzgericht zur\u00fcckverwiesen. <\/strong><\/p>\n<p><strong>Beachten Sie \u2014 <\/strong>Bei der Ausgestaltung solcher Pensionszusagen m\u00fcssen Unternehmen<strong> die Gesamtausstattung der beg\u00fcnstigten Personen im Blick behalten und sicherstellen, dass diese angemessen ist.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Quelle<\/strong> <strong>\u2014 <\/strong>BFH-Urteil vom 19.11.2025, Az. I R 50\/22, BFH, PM Nr. 9\/26 vom 19.2.2026; BFH-Urteil vom 17.12.2025, Az. I R 4\/23; BFH, PM Nr. 8\/26 vom 19.2.2026<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesfinanzhof hat sich aktuell mit der steuerlichen Anerkennung von Pensionszusagen besch\u00e4ftigt. In einem Verfahren ging es um arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen. 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