{"id":3003,"date":"2025-11-03T11:46:22","date_gmt":"2025-11-03T10:46:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.scheiffarth.de\/wp\/?p=3003"},"modified":"2025-11-03T11:46:22","modified_gmt":"2025-11-03T10:46:22","slug":"neues-aus-der-steuerwelt-november-2025","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.scheiffarth.de\/wp\/neues-aus-der-steuerwelt-november-2025\/","title":{"rendered":"Neues aus der Steuerwelt November 2025"},"content":{"rendered":"<p>Liebe Leserinnen und Leser,<\/p>\n<p>gebe lieber mit der warmen, als mit der kalten Hand \u2013 sagt ein Sprichwort. Viele Eltern \u00fcbertragen deshalb schon zu Lebzeiten ihr Eigenheim an die eigenen Kinder. Diese vorweggenommene Erbfolge ist rein rechtlich gesehen eine Schenkung und diese hat nicht nur Vorteile. Nicht nur steuerliche Motive sollen im Vordergrund stehen, davon allein sollte man sich aber auf keinen Fall leiten lassen. Bei Zuwendungen unter Lebenden (Schenkungen) werden h\u00e4ufig gravierende Fehler gemacht. Es werden m\u00f6gliche Entwicklungen in der Zukunft schlichtweg nicht bedacht oder \u00fcbersehen.<\/p>\n<p>Immer wieder gibt es Verm\u00f6gens\u00fcbertragungen, die ohne vertragliche R\u00fcckfallklausel ausgestaltet sind. Dies ist leichtsinnig und kann f\u00fcr den Schenker zu schmerzlichen Konsequenzen f\u00fchren.<\/p>\n<p>Oft kommt es vor, dass eine Sache geschenkt wird, aber die Beteiligten die Schenkung dann aus unterschiedlichsten Gr\u00fcnden r\u00fcckg\u00e4ngig machen wollen. In der Regel geschieht dies auch einverst\u00e4ndlich. Erfolgt die R\u00fcckg\u00e4ngigmachung unfreiwillig aufgrund Gesetzes oder aufgrund einer vertraglich vereinbarten R\u00fcckfallklausel, wird der Schenker wieder Eigent\u00fcmer des Schenkungsgegenstandes.<\/p>\n<p>Gesetzliche R\u00fcckforderungsrechte sind im Wesentlichen die Verarmung des Schenkers (Verm\u00f6gensverfall) sowie der grobe Undank. Vertragliche R\u00fcckforderungsrechte m\u00fcssen ausdr\u00fccklich im Schenkungsvertrag geregelt sein bei z.B. abredewidriger Weiterver\u00e4u\u00dferung oder, wenn der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt und Erbe des Beschenkten Personen sind, die nicht zum Familienkreis des Schenkers geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Eine Schenkung i.S.d. \u00a7\u00a07 Abs.\u00a01\u00a0Nr.\u00a01\u00a0ErbStG liegt vor, wenn eine freigiebige Zuwendung erfolgt, durch die der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.<\/p>\n<p>Dies erfordert eine objektive Bereicherung durch eine Verm\u00f6gensmehrung beim Bedachten und eine Verm\u00f6gensminderung auf Seiten des Zuwendenden. Dar\u00fcber hinaus muss auch der Wille des Zuwendenden zur freigiebigen Bereicherung des Empf\u00e4ngers bestehen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a013 Abs.\u00a01\u00a0Nr.\u00a04a\u00a0Satz\u00a01\u00a0ErbStG sind Zuwendungen unter Ehegatten steuerfrei, wenn der zuwendende Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem bebauten Grundst\u00fcck verschafft, soweit dieses als Familienheim zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.<\/p>\n<p>Gleiches gilt, wenn der zuwendende Ehegatte den anderen von Verpflichtungen, wie etwa Darlehensverbindlichkeiten, befreit, die im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Familienheims stehen. So hat der BFH auch klargestellt, dass bei Einlagen in eine Ehegatten-GbR die Gesellschafter die Schenkung empfangen &#8211; und nicht die Gesellschaft. Somit ist hierbei die Steuerbefreiung f\u00fcr das Familienheim anwendbar.<\/p>\n<p><u>\u00dcbrigens:<\/u> Schenken hei\u00dft einem anderen etwas geben, was man am liebsten selbst behalten m\u00f6chte.<\/p>\n<p>Wir w\u00fcnschen Ihnen einen sch\u00f6nen November mit einem Moment der Ruhe, bevor der Winter kommt.<\/p>\n<p>K\u00f6ln, im November 2025<\/p>\n<p>Friedbert Scheiffarth, Kollegen und Mitarbeiter<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Liebe Leserinnen und Leser, gebe lieber mit der warmen, als mit der kalten Hand \u2013 sagt ein Sprichwort. Viele Eltern \u00fcbertragen deshalb schon zu Lebzeiten ihr Eigenheim an die eigenen Kinder. 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