{"id":2893,"date":"2025-05-28T15:49:30","date_gmt":"2025-05-28T13:49:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.scheiffarth.de\/wp\/?p=2893"},"modified":"2025-05-28T15:49:30","modified_gmt":"2025-05-28T13:49:30","slug":"fuer-unternehmer-pv-anlagen-lieferung-von-mieterstrom-als-selbststaendige-umsatzsteuerpflichtige-hauptleistung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.scheiffarth.de\/wp\/fuer-unternehmer-pv-anlagen-lieferung-von-mieterstrom-als-selbststaendige-umsatzsteuerpflichtige-hauptleistung\/","title":{"rendered":"F\u00fcr Unternehmer: PV-Anlagen: Lieferung von Mieterstrom als selbstst\u00e4ndige umsatzsteuerpflichtige Hauptleistung"},"content":{"rendered":"<p>Das Finanzgericht M\u00fcnster hat entschieden, dass <strong>die Lieferung von Mieterstrom <\/strong>aus der eigenen Photovoltaikanlage <strong>(PV-Anlage)<\/strong> des Vermieters keine unselbstst\u00e4ndige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung, sondern <strong>eine selbstst\u00e4ndige Hauptleistung<\/strong> darstellt. Dadurch ist <strong>ein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten der PV-Anlage m\u00f6glich.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Steuerpflichtige vermietete 2018 ein Mehrfamilienhaus umsatzsteuerfrei und lieferte seinen Mietern Strom, den er \u00fcber die Betriebskosten abrechnete. Auf dem Mehrfamilienhaus installierte er eine PV-Anlage. Im Rahmen einer F\u00f6rderung der Kreditanstalt f\u00fcr Wiederaufbau hatte er sich verpflichtet, 50 % der Stromlieferungen innerhalb des Mietobjekts abzunehmen. Soweit der selbst produzierte Strom nicht ausreichte, gew\u00e4hrleistete er die Stromversorgung durch den Bezug und die Weiterlieferung externen Stroms.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des Finanzamts teilte die Stromlieferung als Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung (steuerfreie Vermietung), sodass der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Anlage insoweit ausgeschlossen sei. Nur bez\u00fcglich der Stromeinspeisung von 50 % in das externe Stromnetz k\u00f6nne von steuerpflichtigen Leistungen ausgegangen werden, sodass der Vorsteuerabzug nur zu 50 % zu gew\u00e4hren sei. Doch das sah das Finanzgericht M\u00fcnster anders: Es gew\u00e4hrte 100 %.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht M\u00fcnster unterscheidet zwei Fallgruppen:<\/p>\n<ul>\n<li>Hat <strong>der Mieter<\/strong> die Option, <strong>die Lieferanten und\/oder die Nutzungsmodalit\u00e4ten auszuw\u00e4hlen, <\/strong>k\u00f6nnen die Leistungen <strong>als von der Vermietung getrennt<\/strong> angesehen werden. Dies gilt vor allem, wenn der Mieter \u00fcber den Umfang der erhaltenen Leistungen entscheiden kann. Und so verhielt es sich im Streitfall: <strong>Die Mieter konnten <\/strong>den Lieferanten und die Nutzungsmodalit\u00e4ten des Stroms<strong> frei w\u00e4hlen.<\/strong><\/li>\n<li>Sofern die Vermietung aber mit den begleitenden Leistungen <strong>objektiv eine Gesamtheit<\/strong> bildet, kann davon ausgegangen werden, dass die Leistung mit der Vermietung <strong>eine einheitliche Leistung <\/strong>bildet.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Auch <strong>der Bundesfinanzhof <\/strong>hat entschieden, dass es sich bei der Lieferung von Strom, der \u00fcber eine PV-Anlage erzeugt und an die Mieter abgegeben wird, um <strong>eine selbstst\u00e4ndige umsatzsteuerpflichtige Leistung<\/strong> handelt, die <strong>zum Vorsteuerabzug<\/strong> aus den Eingangsleistungen berechtigt. Denn kraft Gesetzes kann der Mieter den Stromanbieter frei w\u00e4hlen.<\/p>\n<p><strong>Merke: <\/strong>Die Frage des Vorsteuerabzugs hat durch \u00a7 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) an Bedeutung verloren. Denn unter den dort genannten Voraussetzungen werden Betreiber von PV-Anlagen bei der Anschaffung der Anlage nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet. \u00a7 12 Abs. 3 UStG ist am 1.1.2023 in Kraft getreten, wobei hier die Leistungserbringung, also regelm\u00e4\u00dfig die Abnahme der Anlage, entscheidend ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Quelle: <\/strong>FG M\u00fcnster, Urteil vom 18.2.2025, Az. 15 K 128\/21 U, BFH-Urteil vom 17.7.2024, Az. XI R 8\/21<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Finanzgericht M\u00fcnster hat entschieden, dass die Lieferung von Mieterstrom aus der eigenen Photovoltaikanlage (PV-Anlage) des Vermieters keine unselbstst\u00e4ndige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung, sondern eine selbstst\u00e4ndige Hauptleistung darstellt. 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