{"id":278,"date":"2017-06-27T15:47:54","date_gmt":"2017-06-27T13:47:54","guid":{"rendered":"http:\/\/www.scheiffarth.de\/wp\/?p=278"},"modified":"2017-06-27T15:47:54","modified_gmt":"2017-06-27T13:47:54","slug":"fuer-alle-steuerpflichtigen-haushaltsnahe-dienstleistung-und-handwerkerleistung-neues-anwendungsschreiben-zur-steuerermaessigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.scheiffarth.de\/wp\/fuer-alle-steuerpflichtigen-haushaltsnahe-dienstleistung-und-handwerkerleistung-neues-anwendungsschreiben-zur-steuerermaessigung\/","title":{"rendered":"F\u00fcr alle Steuerpflichtigen; Haushaltsnahe Dienstleistung und Handwerkerleistung: Neues Anwendungsschreiben zur Steuererm\u00e4\u00dfigung"},"content":{"rendered":"<p>F\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gew\u00e4hrt der Fiskus im Zuge der Steuererkl\u00e4rung eine Steuererm\u00e4\u00dfigung, die jedoch von einigen Voraussetzungen abh\u00e4ngt. Da der Bundesfinanzhof in letzter Zeit einige steuerzahlerfreundliche Entscheidungen getroffen hat, sah sich die Finanzverwaltung gezwungen, ihr Anwendungsschreiben aus 2014 in einigen Punkten zu \u00fcberarbeiten. Praxisrelevante Aspekte werden vorgestellt.<\/p>\n<p><strong>Hintergrund <\/strong><br \/>\nF\u00fcr haushaltsnahe Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen k\u00f6nnen Steuerpflichtige eine Steuererm\u00e4\u00dfigung in H\u00f6he von 20 % der Aufwendungen geltend machen. Im Einzelnen gelten folgende H\u00f6chstbetr\u00e4ge:<\/p>\n<ul>\n<li>maximal 4.000 EUR f\u00fcr haushaltsnahe Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen,<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>maximal 510 EUR f\u00fcr haushaltsnahe Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse bei geringf\u00fcgig Besch\u00e4ftigten sowie<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>maximal 1.200 EUR f\u00fcr die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen (Lohnkosten, kein Material).<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Leistungen im Haushalt<\/strong><br \/>\nDie Leistungen m\u00fcssen in einem Haushalt des Steuerpflichtigen ausge\u00fcbt oder erbracht werden. Der r\u00e4umliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet, wird regelm\u00e4\u00dfig durch die Grundst\u00fccksgrenzen abgesteckt.<\/p>\n<p>Ausnahmsweise k\u00f6nnen aber auch Leistungen, die jenseits der Grundst\u00fccksgrenzen auf fremdem, z. B. \u00f6ffentlichem Grund erbracht werden, beg\u00fcnstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem r\u00e4umlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgef\u00fchrt werden und diesem dienen. In diesem Sinne hat der Bundesfinanzhof in 2014 eine Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr folgende Leistungen zugelassen:<\/p>\n<ul>\n<li>Winterdienst auf \u00f6ffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundst\u00fcck als haushaltsnahe Dienstleistung.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Aufwendungen f\u00fcr einen Hausanschluss an das \u00f6ffentliche Versorgungsnetz als steuerbeg\u00fcnstigte Handwerkerleistung.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der geforderte unmittelbare r\u00e4umliche Zusammenhang liegt nach der neuen Verwaltungsanweisung jedoch nur dann vor, wenn beide Grundst\u00fccke eine gemeinsame Grenze haben oder dieser durch eine Grunddienstbarkeit vermittelt wird.<\/p>\n<p><strong>Beachten Sie:<\/strong> Auch in dem neuen Verwaltungsschreiben gibt es eine Anlage 1, in der beg\u00fcnstigte und nicht beg\u00fcnstigte Leistungen aufgef\u00fchrt sind. Hier wird nun nicht mehr nach \u201einnerhalb und au\u00dferhalb des Grundst\u00fccks\u201c, sondern nach \u201einnerhalb und au\u00dferhalb des Haushalts\u201c differenziert.<\/p>\n<p>T\u00e4tigkeiten, die au\u00dferhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen erbracht werden, sind nicht beg\u00fcnstigt (nach der Anlage 1 zum Anwendungsschreiben sind dies z. B. Grabpflegekosten). Auch Aufwendungen f\u00fcr eine Tierpension sind nicht beg\u00fcnstigt; Kosten f\u00fcr Ma\u00dfnahmen innerhalb des Haushalts (z. B. Fellpflege, Ausf\u00fchren, Reinigungsarbeiten) hingegen schon.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat k\u00fcrzlich entschieden, dass das Beziehen von Polsterm\u00f6beln in einer nahe gelegenen Werkstatt nicht \u201eim Haushalt des Steuerpflichtigen\u201c erfolgt.<\/p>\n<p><strong>Praxishinweis:<\/strong> Allerdings soll der Austausch einer Haust\u00fcr, die in der Schreinerwerkstatt hergestellt, zum Haushalt geliefert und dort montiert wird, eine insgesamt beg\u00fcnstigte Renovierungsma\u00dfnahme darstellen. Diese \u2013 der Verwaltungsmeinung entgegenstehende \u2013 Sichtweise hat zumindest das Finanzgericht M\u00fcnchen in einer Entscheidung aus 2015 vertreten. Endg\u00fcltige Klarheit wird hier wohl nur eine Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs bringen.<\/p>\n<p><strong><br \/>\nMa\u00dfnahmen der \u00f6ffentlichen Hand <\/strong><br \/>\nF\u00fcr Ma\u00dfnahmen der \u00f6ffentlichen Hand kann ebenfalls eine Steuererm\u00e4\u00dfigung in Betracht kommen. Ausgeschlossen werden jedoch Ma\u00dfnahmen, die von der \u00f6ffentlichen Hand oder einem von ihr beauftragten Dritten auf gesetzlicher Grundlage erbracht und mit dem Hauseigent\u00fcmer nach \u00f6ffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden. Somit scheidet die Steuererm\u00e4\u00dfigung beispielsweise f\u00fcr \u00f6ffentlich-rechtliche Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4ge und \u00f6ffentlich-rechtliche Stra\u00dfenausbaubeitr\u00e4ge bzw. -r\u00fcckbaubeitr\u00e4ge aus.<\/p>\n<p><strong>Praxishinweis:<\/strong> Ein anh\u00e4ngiges Revisionsverfahren (VI R 18\/16) wird f\u00fcr weitere Klarheit in diesem Bereich sorgen. Denn der Bundesfinanzhof muss kl\u00e4ren, ob eine Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr von der \u00f6ffentlichen Hand erhobene Baukostenzusch\u00fcsse zu gew\u00e4hren ist, die f\u00fcr die Herstellung der \u00f6ffentlichen Abwasserentsorgungsanlage verlangt werden, an die das Grundst\u00fcck angeschlossen wird.<\/p>\n<p><strong><br \/>\nPr\u00fcfungs- und Gutachtert\u00e4tigkeiten <\/strong><br \/>\nDie Pr\u00fcfung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Funktion einer Anlage ist ebenso eine Handwerkerleistung, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens. Somit k\u00f6nnen z. B. die Dichtheitspr\u00fcfungen von Abwasserleitungen, Kontrollma\u00dfnahmen des T\u00dcVs bei Fahrst\u00fchlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen beg\u00fcnstigt sein.<\/p>\n<p>Bei einer gutachterlichen T\u00e4tigkeit, die weder eine Handwerkerleistung noch eine haushaltsnahe Dienstleistung ist, kommt die Steuererm\u00e4\u00dfigung nicht in Betracht. Nicht beg\u00fcnstigt sind z. B. die Erstellung eines Energiepasses oder T\u00e4tigkeiten im Zusammenhang mit einer Finanzierung (z. B. zur Erlangung einer KfW-F\u00f6rderung).<\/p>\n<p><strong>Hausnotrufsystem<\/strong><br \/>\nF\u00fcr ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des \u201eBetreuten Wohnens\u201d Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann eine Steuererm\u00e4\u00dfigung in Anspruch genommen werden. Das hat der Bundesfinanzhof 2015 entschieden.<\/p>\n<p>Diese Fallgestaltung wird nunmehr auch in der Anlage 1 zum Anwendungsschreiben unter \u201eHausnotrufsystem\u201c als beg\u00fcnstigte Leistung aufgef\u00fchrt. Nicht beg\u00fcnstigt sind nach Verwaltungsansicht jedoch die Aufwendungen f\u00fcr ein solches System au\u00dferhalb des \u201eBetreuten Wohnens\u201c.<\/p>\n<p><strong>Vermittlung von Leistungen <\/strong><br \/>\nErstmals \u00e4u\u00dfert sich die Verwaltung zum Thema Vermittlung von Dienst- und Handwerkerleistungen, insbesondere durch Online-Portale. Hier werden die Rechnungen oft vom Portal im Auftrag der Leistungskraft erstellt. Eine derartige Rechnung kann als Nachweis dienen, wenn sie folgende Angaben enth\u00e4lt:<\/p>\n<ul>\n<li>Empf\u00e4nger der Leistung,<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Erbringer der Leistung (Name, Anschrift und Steuernummer),<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Art, Zeitpunkt der Erbringung und Inhalt der Leistung,<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>geschuldetes Entgelt (ggf. aufgeteilt nach Arbeitszeit und Material).<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Beachten Sie:<\/strong> Die Steuererm\u00e4\u00dfigung kann auch gew\u00e4hrt werden, wenn die unbare Bezahlung nicht direkt an den Leistungserbringer, sondern an den Betreiber des Portals erfolgt.<\/p>\n<p><strong><br \/>\nZahlungszeitpunkt <\/strong><br \/>\nF\u00fcr die Inanspruchnahme der Steuererm\u00e4\u00dfigung ist auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung abzustellen. Das hei\u00dft: Erfolgte die unbare Bezahlung in 2016, dann muss auch die Steuererm\u00e4\u00dfigung im Rahmen der Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2016 erfolgen. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen:<\/p>\n<ul>\n<li>Bei regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrenden Ausgaben (z. B. nachtr\u00e4gliche monatliche Zahlung oder monatliche Vorauszahlung einer Pflegeleistung), die innerhalb eines Zeitraums von bis zu zehn Tagen nach Beendigung bzw. vor Beginn eines Kalenderjahres f\u00e4llig und geleistet worden sind, werden die Ausgaben dem Kalenderjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich geh\u00f6ren.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Bei geringf\u00fcgigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnissen geh\u00f6ren die Abgaben f\u00fcr das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt, die erst am 31. Januar des Folgejahres f\u00e4llig werden, noch zu den beg\u00fcnstigten Aufwendungen des Vorjahres.\n<p>Die Anpassung (vom 15. Januar auf den 31. Januar) erfolgte, weil die F\u00e4lligkeiten f\u00fcr Abgaben im Haushaltsscheckverfahren in 2015 um zwei Wochen nach hinten verschoben wurden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>BMF-Schreiben vom 9.11.2016, Az. IV C 8 &#8211; S 2296-b\/07\/10003 :008, BFH-Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 56\/12; BFH-Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 55\/12; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.7.2016, Az. 1 K 1252\/16; FG M\u00fcnchen, Urteil vom 23.2.2015, Az. 7 K 1242\/13; anh\u00e4ngiges Revisionsverfahren BFH: Az. VI R 18\/16; BFH-Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 18\/14<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gew\u00e4hrt der Fiskus im Zuge der Steuererkl\u00e4rung eine Steuererm\u00e4\u00dfigung, die jedoch von einigen Voraussetzungen abh\u00e4ngt. 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