{"id":2550,"date":"2024-05-08T12:51:37","date_gmt":"2024-05-08T10:51:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.scheiffarth.de\/wp\/?p=2550"},"modified":"2024-05-08T12:51:37","modified_gmt":"2024-05-08T10:51:37","slug":"fuer-alle-steuerpflichtigen-wachstumschancengesetz-die-odyssee-ist-zu-ende","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.scheiffarth.de\/wp\/fuer-alle-steuerpflichtigen-wachstumschancengesetz-die-odyssee-ist-zu-ende\/","title":{"rendered":"F\u00fcr alle Steuerpflichtigen: Wachstumschancengesetz: Die Odyssee ist zu Ende"},"content":{"rendered":"<p>Bereits im Juli 2023 hatte das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf f\u00fcr ein <strong>milliardenschweres Wachstumschancengesetz<\/strong> vorgelegt. Das Ziel: Eine Verabschiedung im Jahr 2023. Bekanntlich wurde daraus nichts. Vielmehr kam das Gesetzgebungsverfahren einem Possenspiel gleich, das durch <strong>die Zustimmung des Bundesrats <\/strong>am 22.3.2024 und der Gesetzesverk\u00fcndung am 27.3.2024 nun beendet ist.<\/p>\n<p><strong>Vorbemerkungen<\/strong><\/p>\n<p>Das verabschiedete Gesetz enth\u00e4lt im Vergleich zum urspr\u00fcnglichen Referenten- und Regierungsentwurf viele \u00c4nderungen. So wurde u. a. <strong>das Entlastungsvolumen reduziert und die Klimaschutz-Investitionspr\u00e4mie gestrichen.<\/strong><\/p>\n<p>Zudem wurden <strong>zeitkritische Regelungen bereits Ende 2023<\/strong> durch das Kreditzweitmarktf\u00f6rderungsgesetz umgesetzt, <strong>z. B. die Beseitigung von Unsicherheiten bei der Grunderwerbsteuer <\/strong>aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts sowie <strong>Anpassungen bei der Zinsschrankenregelung<\/strong>.<\/p>\n<p>Dennoch enth\u00e4lt das Gesetzespaket weiterhin <strong>zahlreiche \u00c4nderungen bzw. Neuregelungen,<\/strong> die auszugsweise vorgestellt werden.<\/p>\n<p><strong>Neuregelungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Degressive Abschreibung f\u00fcr bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter<\/strong><\/p>\n<p>Bei <strong>beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens,<\/strong> die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt wurden, kann der Steuerpflichtige statt der linearen <strong>eine degressive Abschreibung von 25 %<\/strong> (h\u00f6chstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibung) w\u00e4hlen.<\/p>\n<p>Die als Investitionsanreiz gedachte degressive Abschreibung wurde <strong>nun wieder eingef\u00fchrt<\/strong><br \/>\n\u2013 und zwar erneut befristet f\u00fcr Anschaffungen oder Herstellungen <strong>nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025<\/strong>.<\/p>\n<p><strong>Beachten Sie: <\/strong>Der Abschreibungssatz wurde <strong>auf 20 % <\/strong>(h\u00f6chstens das 2-Fache der linearen Abschreibung) reduziert.<\/p>\n<p><strong>Degressive Abschreibung f\u00fcr Wohngeb\u00e4ude<\/strong><\/p>\n<p>Mit \u00a7 7 Abs. 5a Einkommensteuergesetz (EStG) wurde eine <strong>degressive Abschreibung i. H.<br \/>\nvon 5 % f\u00fcr Wohngeb\u00e4ude<\/strong> eingef\u00fchrt. Voraussetzung: Mit der Herstellung wurde <strong>nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen<\/strong> oder die Anschaffung erfolgte im Jahr der Fertigstellung aufgrund eines nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags. Wird von der degressiven Abschreibung Gebrauch gemacht, ist zu beachten, dass<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Absetzungen f\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung unzul\u00e4ssig<\/strong> sind,<\/li>\n<li>die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung <strong>zeitanteilig<\/strong> zu erfolgen hat und<\/li>\n<li>ein <strong>sp\u00e4terer Wechsel zur linearen Abschreibung<\/strong> erfolgen kann.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Sonderabschreibung f\u00fcr den Mietwohnungsneubau<\/strong><\/p>\n<p>Es sollen <strong>neue Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment <\/strong>geschaffen werden. Als Anreiz gew\u00e4hrt der Gesetzgeber <strong>eine Sonderabschreibung<\/strong> (\u00a7 7b EStG), wodurch <strong>in den ersten vier Jahren insgesamt bis zu 20 % zus\u00e4tzlich<\/strong> zur normalen\/regul\u00e4ren Abschreibung abgeschrieben werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Die Kostenobergrenzen<\/strong> wurden r\u00fcckwirkend f\u00fcr nach dem 31.12.2022 gestellte Bauantr\u00e4ge wie folgt erh\u00f6ht:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Baukostenobergrenze<\/strong> (Anschaffungs-\/Herstellungskosten der Wohnung je qm Wohnfl\u00e4che): um 400 EUR auf 5.200 EUR,<\/li>\n<li><strong>maximale Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Abschreibung <\/strong>(je qm Wohnfl\u00e4che):<br \/>\nvon 2.500 EUR auf 4.000 EUR.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Merke: <\/strong>Zudem wurde der zeitliche Anwendungsbereich erweitert: Die Regelung gilt f\u00fcr Wohnungen, f\u00fcr die der Bauantrag oder die Bauanzeige vor dem 1.10.2029 (zuvor: 1.1.2027) gestellt wird<\/p>\n<p><strong>Sonderabschreibung nach \u00a7 7g Abs. 5 und 6 EStG<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr abnutzbare bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens ist eine Sonderabschreibung nach \u00a7 7g Abs. 5 EStG m\u00f6glich, wenn die <strong>Gewinngrenze von 200.000 EUR<\/strong> im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht \u00fcberschritten wird.<\/p>\n<p><strong>Die Sonderabschreibung,<\/strong> die auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und die folgenden vier Jahre <strong>verteilt werden kann,<\/strong> wurde von bis zu insgesamt 20 % <strong>auf bis zu 40 %<\/strong> angehoben. Die neue Grenze gilt f\u00fcr Anschaffungen und Herstellungen nach dem 31.12.2023.<\/p>\n<p><strong>E-Fahrzeuge\/Firmenwagen<\/strong><\/p>\n<p>Die <strong>Besteuerung eines Firmenwagens (au\u00dferdienstliche Nutzung) <\/strong>kann reduziert werden, indem kein Verbrenner, sondern <strong>ein Elektrofahrzeug<\/strong> gew\u00e4hlt wird. Denn hier ist <strong>nur ein Viertel des Bruttolistenpreises<\/strong> anzusetzen, wenn der <strong>H\u00f6chstbetrag<\/strong> von 60.000 EUR eingehalten wird. Dieser wurde f\u00fcr nach dem 31.12.2023 angeschaffte Fahrzeuge <strong>auf 70.000 EUR erh\u00f6ht<\/strong>.<\/p>\n<p><strong>Alterseink\u00fcnfte<\/strong><\/p>\n<p><strong>Der steuerpflichtige Teil der Rente aus einer Basisversorgung <\/strong>betr\u00e4gt bei einem Rentenbeginn im Jahr 2005 oder fr\u00fcher 50 %. Der Besteuerungsanteil wird f\u00fcr jeden neuen Rentnerjahrgang sukzessive erh\u00f6ht. Bisher w\u00e4ren Renten <strong>ab 2040 (Jahr des Rentenbeginns)<\/strong> zu 100 % zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Nun wurde <strong>der Anstieg des Besteuerungsanteils<\/strong> f\u00fcr jeden neuen Renteneintrittsjahrgang <strong>ab 2023<\/strong> auf einen halben Prozentpunkt j\u00e4hrlich <strong>reduziert <\/strong>(f\u00fcr 2023 nur 82,5 % anstatt 83 %). <strong>100 % gelten dann erstmals f\u00fcr 2058.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Geschenkegrenze<\/strong><\/p>\n<p><strong>Geschenke an Gesch\u00e4ftspartner und Kunden<\/strong> sind nur dann steuermindernde Betriebsausgaben, wenn <strong>eine Grenze <\/strong>eingehalten wird. Diese wurde f\u00fcr nach dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre von 35 EUR <strong>auf 50 EUR erh\u00f6ht.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Verlustvortrag<\/strong><\/p>\n<p>Nach \u00a7 10d Abs. 2 EStG ist ein <strong>Verlustvortrag<\/strong> bis zu einem Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte von<br \/>\n1 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung: 2 Mio. EUR) unbeschr\u00e4nkt, dar\u00fcber hinaus bis zu 60 % des 1 Mio. bzw. 2 Mio. EUR \u00fcbersteigenden Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte m\u00f6glich. <strong>Ab dem Veranlagungszeitraum 2024<\/strong> gelten anstelle der 60 % <strong>dann 70 % (ab 2028 sind wieder 60 % relevant).<\/strong><\/p>\n<p><strong>Thesaurierungsbeg\u00fcnstigung<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr <strong>bilanzierende Einzel- und Personenunternehmen <\/strong>sieht \u00a7 34a EStG eine steuerliche Beg\u00fcnstigung<strong> f\u00fcr nicht entnommene Gewinne<\/strong> vor, die (langfristig) im Unternehmen verbleiben sollen. Da von dieser Beg\u00fcnstigung (nicht zuletzt infolge der Komplexit\u00e4t) bis dato <strong>eher selten Gebrauch gemacht<\/strong> wurde, hat der Gesetzgeber \u00a7 34a EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2024 <strong>\u201ereformiert\u201c.<\/strong> Ob die \u00c4nderungen zu einer h\u00f6heren \u201eNachfrage\u201c bzw. Nutzung f\u00fchren, bleibt aber abzuwarten.<\/p>\n<p><strong>Option zur K\u00f6rperschaftsbesteuerung<\/strong><\/p>\n<p>Nach \u00a7 1a des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) k\u00f6nnen <strong>Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften im ertragsteuerlichen<\/strong> Bereich wie K\u00f6rperschaften behandelt werden. Durch einige \u00c4nderungen (z. B. k\u00f6nnen nun auch eingetragene GbRs optieren) soll <strong>die Option attraktiver werden.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Elektronische Rechnung<\/strong><\/p>\n<p>Im Bereich der Umsatzsteuer stellt die Einf\u00fchrung <strong>der<\/strong> <strong>obligatorischen elektronischen Rechnung f\u00fcr Ums\u00e4tze zwischen inl\u00e4ndischen Unternehmen (B2B)<\/strong> sicherlich die relevanteste \u00c4nderung dar.<\/p>\n<p>Die Neuregelung tritt <strong>bereits am 1.1.2025 in Kraft.<\/strong> Da die Umsetzung aber einige Zeit beanspruchen wird, k\u00f6nnen nach den Vorgaben des \u00a7 27 Umsatzsteuergesetz (UStG) \u00dcbergangsregelungen genutzt werden. Der <strong>allgemeine \u00dcbergangszeitraum betr\u00e4gt zwei Jahre (Pflicht somit ab 2027)<\/strong>; drei Jahre gelten f\u00fcr Unternehmer <strong>mit einem Gesamtumsatz von bis zu 800.000 EUR im Jahr 2026.<\/strong><\/p>\n<p><strong>B\u00fcrokratieabbau bei der Umsatzsteuer<\/strong><\/p>\n<p>Unter gewissen Voraussetzungen kann die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten<br \/>\n<strong>(Ist-Besteuerung) <\/strong>berechnet werden, was einen Liquidit\u00e4tsvorteil erm\u00f6glicht. Die relevante <strong>Vorjahresumsatzgrenze wurde von 600.000 EUR auf 800.000 EUR erh\u00f6ht <\/strong>(gilt ab Besteuerungszeitraum 2024).<\/p>\n<p>Die Grenze, ab der Unternehmer von der <strong>Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung befreit<\/strong> werden k\u00f6nnen, wurde von 1.000 EUR <strong>auf 2.000 EUR angehoben<\/strong> (gilt ab Besteuerungszeitraum 2025).<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich sind <strong>Kleinunternehmer<\/strong> (\u00a7 19 UStG) von der Abgabe einer Umsatzsteuererkl\u00e4rung <strong>(Nullmeldung) ab dem Besteuerungszeitraum 2024 befreit.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Anhebung von Buchf\u00fchrungsgrenzen<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcberschreiten gewerbliche Unternehmer gewisse <strong>Buchf\u00fchrungsgrenzen, <\/strong>k\u00f6nnen sie ihren Gewinn <strong>nicht mittels Einnahmen-\u00dcberschussrechnung <\/strong>ermitteln, sondern sind zur <strong>Bilanzierung<\/strong> verpflichtet. Die in \u00a7 141 der Abgabenordnung geregelten Grenzen wurden von 600.000 EUR <strong>auf 800.000 EUR (Umsatz)<\/strong> und von 60.000 EUR <strong>auf 80.000 EUR (Gewinn)<\/strong> erh\u00f6ht. Dies gilt f\u00fcr Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen (mit \u00dcbergangsregelung).<\/p>\n<p>Auch <strong>die Buchf\u00fchrungsgrenzen in \u00a7 241a Handelsgesetzbuch <\/strong>wurden auf 800.000 EUR (Umsatzerl\u00f6se) bzw. 80.000 EUR (Jahres\u00fcberschuss) erh\u00f6ht.<\/p>\n<p><strong>Quelle: <\/strong>Wachstumschancengesetz, BGBl I 2024, Nr. 108<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bereits im Juli 2023 hatte das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf f\u00fcr ein milliardenschweres Wachstumschancengesetz vorgelegt. Das Ziel: Eine Verabschiedung im Jahr 2023. Bekanntlich wurde daraus nichts. 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