Für die Leistung eines Statikers (im Streitfall: statische Berechnung) kann eine
Steuerermäßigung nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch dann nicht gewährt werden,
wenn diese für die Durchführung einer begünstigten Handwerkerleistung erforderlich war.
Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige
eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens
jedoch 1.200 EUR im Jahr.

Sachverhalt
Ein Handwerksbetrieb wurde mit dem Austausch schadhafter Dachstützen beauftragt. Nach
Einschätzung des Handwerksbetriebs war für die fachgerechte Ausführung dieser Arbeiten
zunächst eine statische Berechnung erforderlich, die sodann auch von einem Statiker
durchgeführt wurde. Neben der – unstreitigen – Steuerermäßigung für die
Handwerkerleistung (Dachstützenaustausch) beantragten die Steuerpflichtigen diese auch für
die Leistung des Statikers. Doch dies lehnte der Bundesfinanzhof ab und hob die
anderslautende Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg auf.

Die Steuerermäßigung kann nicht gewährt werden, da ein Statiker grundsätzlich nicht
handwerklich tätig ist. Er erbringt ausschließlich Leistungen im Bereich der Planung und
rechnerischen Überprüfung von Bauwerken.

Die Steuerermäßigung kann (so der Bundesfinanzhof) auch nicht auf die erforderliche
statische Berechnung für die Durchführung der Handwerkerleistungen gestützt werden.
Denn die Leistungen des Handwerkers und diejenige des Statikers sind für die Gewährung
der Steuerermäßigung getrennt zu betrachten. Allein die sachliche Verzahnung beider
Gewerke führt nicht zu einer Umqualifizierung der statischen Berechnung in eine
Handwerksleistung.
Quelle: BFH-Urteil vom 4.11.2021, Az. VI R 29/19, BFH-PM Nr. 6/22 vom 3.3.2022