Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

die Bundesregierung hat nun auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes,
dass die sog. Vollverzinsung verfassungswidrig ist, beschlossen den Zinssatz bei der
Vollverzinsung rückwirkend ab dem 01.01.2019 auf 0,15 % pro Monat (=1,8 % pro Jahr)
festzusetzen. Sofern bei Nachzahlungen bisher keine Zinsen festgesetzt wurden, wird Ihnen
in der nächsten Zeit eine entsprechende Festsetzung zugehen.

Wir haben Sie mit unserem Rundschreiben „März“ bereits auf die umfangreiche Erklärungen
zur Ermittlung eines neuen Einheitswertes als Bemessungsgrundlage zur Grundsteuer
informiert. Anbei erhalten Sie zu diesem Thema eine umfassende Zusammenstellung aller
Einzelheiten dazu.

Für das Jahr 2022 wurden bereits zwei Anhebungen des Mindestlohns beschlossen:
Ab 01.01.2022 auf  9,82 Euro und
ab 01.07.2022 auf 10,45 Euro
jeweils brutto pro Zeitstunde. Durch weitere gesetzliche Regelung ist vorgesehen, den
Mindestlohn erneut ab dem 01.10.2022 auf 12,00 Euro zu erhöhen.

Bisher war bei Anhebung des Mindestlohns immer zu beachten, dass dadurch bei einzelnen
Minijobs ggf. die Grenze von 450 Euro als Voraussetzung für eine geringfügige Tätigkeit
überschritten werden konnte und die Arbeitszeit entsprechend reduziert werden musste. Das
soll ab dem 01.10.2022 dadurch vermieden werden, dass sich die Geringfügigkeitsgrenze
nach der Steigerung des Mindestlohns richtet. Sie orientiert sich dann an einer
Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Ab Oktober 2022 wird diese
von 450 Euro auf 520 Euro angehoben.

Übrigens: Frage: „Sie waren doch in Rom, haben Sie auch die Sixtinische Kapelle gesehen?“
– „Leider nein, ich glaube, die waren gerade auf Tournee, als ich dort war.“

Wir wünschen allen einen wunderschönen, sonnigen, gesunden und erlebnisreichen 1. Mai.
Hoffentlich haben Sie alle schön ‚reingetanzt.

Köln im Mai 2022
Friedbert Scheiffarth, Kollegen und Mitarbeiter