Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

die Ausstellung von „Elektronischen Rechnungen“ ist ab 2025 mit Übergangsregelungen verpflichtend und auch bei Rechnungen von Vermietern und Verwaltern zu beachten. Rechnungen an Mieter müssen nur dann nicht in elektronischer Form ausgestellt werden, sofern die Vermietung von der Umsatzsteuer befreit ist. Handelt es sich um Gewerberäume und hat der Vermieter zur Umsatzsteuer optiert, müssen Rechnungen an die Mieter dagegen in elektronischer Form erteilt werden. Gleiches gilt, wenn eine Umsatzsteuerpflicht besteht, weil z.B. Abstellplätze oder Garagen an Personen vermietet werden, die nicht gleichzeitig Mieter von Wohnraum sind. Dies gilt jedoch nur für Mieter, welche die Abstellplätze etc. für ihr Unternehmen verwenden. Betriebskosten-abrechnungen, die Rechnungen i.S. des Umsatzsteuergesetzes werden, müssen alle Angaben enthalten, welche dem Mieter einen Vorsteuerabzug ermöglichen und müssen zukünftig in elektronischer Form erfolgen.

Bisher wurde bei umsatzsteuerpflichtigen Vermietungen von Gewerberäumen der Mietvertrag so ausgestaltet, dass er die Voraussetzungen einer Rechnung erfüllte und der Mieter die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug hat. Dies ist in Zukunft nicht mehr zulässig. Mietverträge, die vor dem 01.01.2025 abgeschlossen wurden, dürfen mit Zustimmung des Mieters für 2025 und 2026 weiter verwendet werden. Eine Dauerrechnung ist weiterhin möglich. Hierzu reicht es aus, wenn für den ersten Mietmonat ein E-Rechnung ausgestellt wird und diese dem Vertrag als Anhang beigefügt oder auf andere Weise klargestellt wird, dass es sich um eine Dauerrechnung handelt und die Gültigkeit zeitlich bis zur Ausstellung einer neuen Dauerrechnung beschränkt wird.

Das Steuerrecht ist kompliziert und undurchschaubar wie Nebel mit Sichtweiten unter 50 m.

Wir wünschen Ihnen einen schönen Monat September und einen sanften Übergang in den Herbst. Die Natur kleidet sich langsam in warme Farben und die Luft wird kühler.

Köln, im September 2024

Friedbert Scheiffarth, Kollegen und Mitarbeiter