Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

mit dem zeitweise massiven Anstieg der Immobilienpreise in Deutschland tritt beim Verkauf von Objekten verstärkt ein Problem in den Vordergrund. Realisierte Veräußerungsgewinne sind möglicherweise zu versteuern. Der BFH hatte sich bereits in einer Reihe von Urteilen zur Besteuerung privater Grundstücksveräußerungen nach § 23 ESG geäußert. Die Grundsätze sind für eine langfristige Steuerplanung und Nachfolgegestaltung beachtlich, da sie eine mögliche Einkommensteuer auf Wertsteigerungen von Immobilien des Privatvermögens betreffen. Private Veräußerungsgeschäfte sind u.a. Veräußerungen bei Grundstücken, bei denen zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen, ein Veräußerungsgewinn unterliegt dann der Besteuerung.

Die Fristen beziehen sich auf den Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung; gem. § 108 AO erfolgt die Fristberechnung nach §§ 187-193 BGB.  Als Faustregel gilt, dass der jeweilige Zeitraum zur Vermeidung der Besteuerung um mindestens einen Tag überschritten sein muss. Wurde z.B. ein Grundstück am 24.5.2012 angeschafft, endet die Besteuerungsfrist mit Ablauf des 24.5.2024. Für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts, z.B. Abschluss des notariellen Kaufvertrages, maßgebend.

Auch bei einer Veräußerung im Zehnjahreszeitraum unterbleibt eine Besteuerung bei ausschließlicher Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung oder bei einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren.

Hinweis: Sollten Sie eine Veräußerung einer privaten Immobilie planen, lassen Sie sich rechtzeitig beraten.

Übrigens: Jede Ordnung ist der erste Schritt auf dem Weg in ein neuerliches Chaos.

Der Juli ist da. Wir befinden uns in der „heißen“ Sommersaison. Das bedeutet auch, dass es Zeit ist, Energie zu tanken, die Badesachen bereit zu legen und an den Strand zu gehen. Wir wünschen Ihnen einen schönen Urlaub.

Köln, im Juli 2024

Friedbert Scheiffarth, Kollegen und Mitarbeiter