Die Umsatzsteuer und der Vorsteuerabzug aus einer geleisteten Anzahlung sind wieder zu korrigieren, wenn es letztlich nicht zur Ausführung der mit der Anzahlung verknüpften Leistung gekommen ist. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der das Bundesfinanzministerium nun ausdrücklich gefolgt ist, ergibt sich die Umsatzsteuer- und Vorsteuerkorrektur allerdings nicht bereits bei Abschluss der Vereinbarung, sondern erst bei tatsächlichem Zahlungsrückfluss.

Dass diese neue Sichtweise durchaus nachteilige Folgen haben kann, verdeutlicht eine jüngst veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs:

Im dortigen Verfahren hatte eine Fluggesellschaft den Ticketpreis bei nicht in Anspruch genommenen Inlandsflügen unter Verweis auf eine Klausel in ihren Geschäftsbedingungen nicht erstattet. Die Fluggesellschaft war insofern von umsatzsteuerlich unbeachtlichem Schadenersatz ausgegangen. Nach Meinung des Bundesfinanzhofs hingegen lag eine steuerpflichtige Anzahlung vor, die – mangels Rückzahlung – bei der Fluggesellschaft nicht korrigiert werden konnte und somit dauerhaft der Umsatzbesteuerung unterliegt.

Hinweis: Auch in Fällen, in denen eine bereits vollzogene und bezahlte Warenlieferung rückgängig gemacht wird, darf die Korrektur erst in dem Voranmeldungszeitraum erfolgen, in dem das Entgelt wieder zurückgewährt wird.

BMF-Schreiben vom 9.12.2011, Az. IV D 2 – S 7333/11/10001; BFH-Urteil vom 15.9.2011, Az. V R 36/09