Die gesetzliche Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2024 endete bereits am 31.12.2025. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat aber nun mitgeteilt, dass vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs eingeleitet wird. Auch in den Vorjahren gab es eine Verschiebung bzw. eine faktische Fristverlängerung, die nach den Angaben des BfJ nun letztmalig gewährt wird.