Die gesetzlichen Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten wurden durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 umfassend geändert. In einem aktuellen Anwendungsschreiben hat das Bundesfinanzministerium nun zu der ab dem Veranlagungszeitraum 2012 geltenden Neuregelung Stellung bezogen. Nachfolgend werden wichtige Aspekte dargestellt.

Änderungen im Überblick
Eltern können Betreuungskosten für zum Haushalt gehörende Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, steuerlich geltend machen – aber nicht unbeschränkt, sondern nur zu zwei Dritteln und bis zu 4.000 EUR pro Kind und Jahr. Eine Altersunterscheidung findet ab dem Veranlagungszeitraum 2012 nicht mehr statt.

Hinweis: Darüber hinaus werden Aufwendungen für Kinder berücksichtigt, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Sofern die Behinderung vor dem Jahr 2007 eingetreten ist, wird auf das 27. Lebensjahr abgestellt.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 spielen die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern (z.B. Erwerbstätigkeit) für den Abzug von Kinderbetreuungskosten keine Rolle mehr. Ein weiterer Kern der Neuregelung ist, dass die Aufwendungen nicht mehr wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten, sondern nur noch einheitlich als Sonderausgaben abziehbar sind.

Hinweis: Die Umstellung auf Sonderausgaben hat keine Auswirkungen auf außersteuerliche Normen. Dafür sorgt eine ergänzende Regelung, wonach die Begriffe „Einkünfte“, „Summe der Einkünfte“ und „Gesamtbetrag der Einkünfte“ für außersteuerliche Zwecke (z.B. Wohngeld), um die Kinderbetreuungskosten zu mindern sind.

Begünstigte Kosten
Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen gehören Kosten für die behütende oder beaufsichtigende Betreuung, d.h., die persönliche Fürsorge für das Kind muss der Dienstleistung erkennbar zugrunde liegen. Die Finanzverwaltung berücksichtigt demnach z.B. Aufwendungen für

  • die Unterbringung in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderheimen sowie bei Tagesmüttern,
  • die Beschäftigung von Erzieher(inne)n und Kinderpfleger(inne)n und
  • die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen.

Beachte: Nicht begünstigt sind Aufwendungen für Unterricht (z.B. Schulgeld, Nachhilfe-, Fremdsprachenunterricht), die Verpflegung, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.B. Computerkurse) und sportliche oder andere Freizeitbetätigungen.

Wird ein einheitliches Entgelt sowohl für die Kinderbetreuung als auch für andere Leistungen gezahlt, ist gegebenenfalls eine Aufteilung im Schätzwege vorzunehmen. Von einer Aufteilung kann abgesehen werden, wenn die anderen Leistungen von untergeordneter Bedeutung sind.

Hinweis: Eine schätzungsweise Aufteilung ist nicht zulässig, wenn die Eltern Beiträge für die Nachmittagsbetreuung in der Schule, die nicht nur die Hausaufgabenbetreuung umfasst, entrichten. Hier wird ein steuerlicher Abzug der Aufwendungen nur dann anerkannt, wenn eine Aufschlüsselung der Beiträge vorliegt.

Erforderliche Nachweise
Der Abzug von Kinderbetreuungskosten setzt regelmäßig voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Dies ist auf Anforderung des Finanzamts nachzuweisen.

Der Begriff der Rechnung ist dabei großzügig auszulegen, sodass z.B. ein schriftlicher (Arbeits-)Vertrag oder ein Gebührenbescheid des Kindergartenträgers ausreicht.

Hinweis: Barzahlungen werden von den Finanzämtern nicht anerkannt.

Zuordnung der Aufwendungen
Für den Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben kommt es bei verheirateten Eltern, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, nicht darauf an, welcher Elternteil die Aufwendungen geleistet hat oder ob sie von beiden getragen wurden.

Bei nicht verheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs derjenige Elternteil zum Abzug berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Trifft dies auf beide Elternteile zu, kann jeder seine Kosten grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrags geltend machen. Eine einvernehmliche andere Aufteilung ist aber auf Antrag möglich.

Beachte: Wenn von den zusammenlebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern nur ein Elternteil den Kinderbetreuungsvertrag (z.B. mit der Kindertagesstätte) abschließt und das Entgelt von seinem Konto zahlt, kann dieses weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil zugerechnet werden.

BMF-Schreiben vom 14.3.2012, Az. IV C 4 – S 2221/07/0012 :012, BFH-Urteil vom 25.11.2010, Az. III R 79/09