Die Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer führt bei diesen zu Arbeitslohn, wenn die
Kosten bereits mit der Entfernungspauschale abgegolten sind. So lautet eine rechtskräftige
Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen.

Auch wenn die Erstattung von Parkkosten bei fehlenden kostenlosen Parkmöglichkeiten ein
pünktliches Erscheinen der Beschäftigten am Arbeitsplatz und damit einen reibungslosen
Betriebsablauf begünstigen, so erfolgt die Übernahme der Parkkosten dennoch nicht im
überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.

Der Arbeitgeber hätte die Parkplätze anmieten müssen.

Eine andere Beurteilung hätte der Arbeitgeber (im Streitfall eine Krankenhausgesellschaft)
erreichen können, wenn er selbst auf dem Parkplatz Stellplätze angemietet und diese den
Arbeitnehmern ohne konkrete Zuordnung allgemein kostenfrei zur Verfügung gestellt hätte.
Denn die allgemein eingeräumte Möglichkeit, auf einem Firmenparkplatz einen der jeweils
freien Parkplätze zu nutzen, führt im Gegensatz zu einer konkreten Geldzahlung nicht zu
einem konkretisierbaren geldwerten Vorteil.
Quelle: FG Niedersachsen, Urteil vom 27.10.2021, Az. 14 K 239/18