Sehr geehrte Damen und Herren,

wir erhalten von unseren Mandanten des Öfteren Anfragen, welche Urlaubsansprüche Minijobber haben. Die Minijob-Zentrale hat einen Urlaubsrechner entwickelt, mit dem der gesetzliche Mindest-urlaubsanspruch eines Minijobbers berechnet werden kann. Nach § 3 BUrlG beträgt der Mindesturlaubsanspruch jährlich mindestens vier Wochen bzw. 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche. Die Grundlage der Berechnung des Mindesturlaubsanspruchs ist grundsätzlich die Anzahl der regelmäßigen Arbeitstage pro Woche. Arbeitet ein Minijobber hingegen nur im dreiwöchigen Rhythmus an zwei Vormittagen, sind seine Einsatztage auf regelmäßige Arbeitstage umzurechnen. Wie viele Stunden an den jeweiligen Tagen gearbeitet werden, ist für die Urlaubsberechnung unerheblich. Ergibt die Berechnung Bruchteile von Urlaubstagen sind diese, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden. Bruchteile, die keinen halben Tag ergeben, bleiben bestehen und können durch stundenweise Befreiung von der Arbeitspflicht ausgeglichen oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werden. Diverse Beispiele finden Sie auf der Homepage der Minijob-Zentrale (http://t1p.de/minijob-rechner). Viel Spaß.

Übrigens: Es ist leicht einzusehen, warum die meisten Politiker so scharf auf ihre Wiederwahl sind. Sie haben keine Lust, sich ihren Lebensunterhalt im Rahmen der von ihnen selbst beschlossenen Gesetze zu verdienen.

Wir wünschen Ihnen weiterhin schöne Herbsttage, denn der Herbst vertieft den Sommer.

Köln, im Oktober 2018
Friedbert Scheiffarth, Kollegen und Mitarbeiter