Sehr geehrte Damen und Herren,

das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vertritt die Auffassung, dass die Soforthilfe für 3 Monate in Höhe von € 9.000 (bis zu 5 Beschäftigte) bzw. € 15.000 (bis zu 10 Beschäftigte) bzw. € 25.000 (bis zu 50 Beschäftigte) zurückzuzahlen ist, soweit durch diesen Betrag nicht lfd. Betriebskosten beglichen wurden, sondern Kosten des privaten Lebensunterhalts, wie die Miete oder Krankenversicherungs-beiträge. Für solche Engpässe könnten andere Leistungen des Staates in Anspruch genommen werden, z.B. Grundsicherung. Demgegenüber hieß es bei der Antragstellung, dass die Zahlung als nicht rückzahlbarer Zuschuss erfolgt.

Aus einer Presseinformation der Landesregierung NRW vom 12.05.2020 ergibt sich, dass nunmehr eine Vertrauensschutzlösung entwickelt wurde. Damit Soloselbständigen, die keinen Antrag auf Grundsicherung gestellt haben, kein Nachteil entsteht, können bis zu € 2.000 des Zuschusses für Miete etc. verwendet werden. ACHTUNG! Alle Soloselbstständigen sind verpflichtet, am Ende des 3-monatigen Bewilligungszeitraums eine Erklärung abzugeben, in der sie darlegen müssen, dass sie die NRW-Soforthilfe vollständig zur Deckung des Corona-bedingt entstandenen Liquiditätsengpasses benötigt haben. Anderenfalls müssen sie zu viel erhaltene Hilfe zurückzahlen. Also sorgen Sie unbedingt für entsprechende Nachweise durch Aufzeichnungen.

Die Corona-Krise hält die Welt in Atem. Trotzdem sollten wir versuchen, positiv zu denken. Corona hat uns allen gezeigt, dass so viele Dinge im Leben, die uns wichtig erschienen, letztendlich zweitrangig sind. Es hat uns gelehrt, was im Leben wirklich zählt: Familie, Freunde, Gesundheit, Klopapier. Oscar Wilde sagte: „Am Ende wird alles gut werden und wenn nicht alles gut wird, dann ist es noch nicht am Ende“.

Ihnen allen einen schönen Sommerbeginn mit viel Gesundheit.

Köln, im Juni 2020
Friedbert Scheiffarth, Kollegen und Mitarbeiter