Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

kurz vor Beginn der Reisezeit sind neue Regeln zur Bargeldkontrolle in Kraft getreten. Schon bisher galt, dass bei der Einreise in die EU oder bei der Ausreise aus der EU (das betrifft auch Geschäfts- und Urlaubsreisen in die Schweiz) ein Formular zur Barmittelanmeldung ausgefüllt werden musste, sofern ein Betrag von mindestens 10.000,00 € oder den Gegenwert in anderen Währungen, Anleihen oder Reiseschecks mitgeführt wurde. Der Begriff „Barmittel“ wurde erweitert und umfasst im Einzelnen Banknoten, Münzen einschließlich Währungen, die nicht mehr im Umlauf sind (z.B. Deutsche Mark), aber noch bei einem Finanzinstitut umgetauscht werden können. Weiterhin gehören Goldmünzen, Goldbarren, Goldnuggets oder Goldklumpen dazu. Bei Personengruppen gilt die Grenze von 10.000,00 € für jede Person einzeln. Es geht nicht, dass eine Person einen größeren Geldbetrag mitführt, aber aufgeteilt nach Personenzahl jeder diese Grenze unterschreitet. Die Zollbehörden dürfen nun auch bei geringeren Beträgen als 10.000,00 € eine Offenlegungserklärung verlangen, um die Herkunft des Geldes zu prüfen. Weitere Informationen gibt es unter www.zoll.de (Menüpunkt: „Überwachung von Barmitteln bei Grenzübertritt“).

Übrigens: Um eine Steuererklärung abgeben zu können, muss man Philosoph sein. Es ist zu schwierig für einen Mathematiker, denn das Steuerrecht ist so kompliziert und undurchschaubar wie Nebel mit Sichtweite unter 50 Meter.

Wir wünschen Ihnen einen schönen Urlaub; bleiben Sie weiter gesund.

Köln, im Juli 2021
Friedbert Scheiffarth, Kollegen und Mitarbeiter