Sehr geehrte Damen und Herren,

wir wollen Ihnen heute das Prepaid-(Kreditkarten-)Modell vorstellen. Bei diesem Modell werden die Grundsätze zur Rechtsprechung zu Sachbezügen und die Anwendung der Pauschalsteuer nach § 37b EStG auf Sachbezüge miteinander kombiniert. Ziel ist es, dass Arbeitnehmer statt freiwilliger Gehaltserhöhungen oder Sonderzahlungen eine Prepaid-(Kredit)karte von ihrem Arbeitgeber ausgehändigt bekommen und statt der Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz von bis zu 42 % nur der Pauschalsteuersatz nach § 37b EStG von 30 % zur Anwendung kommt; und das für freiwillige Sonderzahlungen bis zu 10.000 EUR (Eine Barauszahlung dieses Guthabens ist nicht möglich).

Die Pauschalsteuer nach § 37b EStG kann jedoch nur auf Sachbezüge angewendet werden, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die Anwendung der Pauschalsteuer für Sachbezüge führt nicht zur Sozialversicherungsfreiheit. Von der Belastung verschont bleiben nur Arbeitnehmer, die aufgrund ihres hohen Arbeitslohns sowieso bereits über der Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Krankenversicherung liegen.

Sofern Sie beabsichtigen, einen Mitarbeiter mit diesem Steuersparmodell zu motivieren, sollten Sie die finanziellen Konsequenzen anhand von Vergleichsrechnungen prüfen. Schließlich ist nicht nur der freiwillige Sachbezug, sondern auch die Pauschalsteuer und die eventuellen Kosten für die Anbieter solcher Wertguthaben zu übernehmen.

Übrigens: Mutter in der WhatsApp-Familiengruppe: „Stellt morgen früh bitte jemand die Mülltonne vor die Tür?“ Sohn: „Wird gelehrt?“ Vater: „Ja, Rechtschreibung. Stell dich einfach dazu.“

Wir wünschen Ihnen einen goldenen Oktober.

Köln, im Oktober 2019
Friedbert Scheiffarth, Kollegen und Mitarbeiter