Sehr geehrte Damen und Herren,

laden Unternehmer zu einem Geschäftsessen ein, sollte unter anderem die steuerliche Absetzbarkeit der Aufwendungen gewährleistet sein. Hoteliers und Gastronomen sind gehalten, entsprechende steuerliche Bewirtungsrechnungen auszustellen. Eine solche Bewirtungsrechnung des Gastwirts ist zwingende Voraussetzung dafür, dass bei einer Bewirtung von Geschäftsfreunden 70 % der Bewirtungskosten als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Ein Eigenbeleg des Unternehmers genügt nicht. Eine Bewirtungsrechnung muss folgende Angaben enthalten:

  • den Ort,
  • den Tag,
  • die Teilnehmer (einschließlich des Gastgebers) und
  • den Anlass der Bewirtung sowie
  • die Höhe der Aufwendungen.

Bewirtungsrechnungen mit einem Bruttobetrag von mehr als 150,- € muss der Gastronom an den bewirtenden Unternehmer (also an seinen Gast) adressieren. Fehlt die Angabe des bewirtenden Unternehmers auf der Rechnung, kann dies nachgeholt werden. Die Ergänzung auf der Rechnung muss aber durch den Gastwirt/Hotelier erfolgen. Letzteres ist auch entsprechend kenntlich zu machen. Schreibt der bewirtende Unternehmer seinen Namen und seine Adresse selbst darauf, heilt dies nicht den Formfehler.

Die Angabe des bewirtenden Unternehmers auf einer Rechnung von mehr als 150,- € brutto ist auch wegen des Vorsteuerabzugs erforderlich. Der Vorsteuerabzug ist übrigens, im Gegensatz zu dem nur 70 %-igen Betriebsausgabenabzug, in vollem Umfang möglich.

Sie haben Fragen zu einzelnen Themen unseres Rundschreibens? Wir stehen Ihnen selbstverständlich gerne persönlich beratend zur Verfügung.

Übrigens: Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuern zahlen. Die Kenntnis aber häufig.

Ihnen und Ihren Angehörigen schöne Maitage.

Köln, im Mai 2017
F. Scheiffarth , Kollegen und Mitarbeiter

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