Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

wer eine Geldanlage plant, muss zuerst überlegen, ob er risikofreudig anlegen möchte oder ob er lieber auf Nummer sicher geht. Generell sind drei Aspekte zu beachten, die in der Regel nicht miteinander vereinbar sind: die Rendite, die Verfügbarkeit und die Sicherheit. Wer eine höhere Rendite haben möchte, muss dafür in aller Regel ein höheres Risiko und/oder eine langfristige Investition in Kauf nehmen. Wer jederzeit über sein Geld verfügen möchte, der legt es z. B. als Tagesgeld zum Preis einer niedrigeren Verzinsung an. Und wer eine sichere Anlage wünscht, der muss auf hohe Renditechancen verzichten. An diesem magischen Dreieck der Geldanlage führt kein Weg vorbei.

Auch elektronischer Schriftverkehr kann aufbewahrungspflichtig sein. Kaufleute sind nach § 257 HGB verpflichtet, bestimmte Unterlagen aufzubewahren, unabhängig davon ob, diese in Papierform oder elektronisch bestehen. Zu diesen Dokumenten gehören Handelsbriefe sowie Buchungsbeleg u.a.m. Voraussetzung für die Aufbewahrungspflicht ist, dass der elektronische Schriftverkehr der Vorbereitung, dem Abschluss und der Durchführung eines Handelsgeschäftes dient. Die Aufbewahrungsfrist beträgt zwischen 6 und 10 Jahres, je nach Art des Dokuments.

Übrigens: „Die schlimmste Steuer auf den Besitz von Geld ist die Inflation“

Wir wünschen Ihnen viele schöne Maitage.

Köln, im Mai 2012
Friedbert Scheiffarth, Kollegen und Mitarbeiter

 

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